168
II. Bei definitiver Besetzung einer evangelischen geistlichen
Stelle für die von der Erledigung der Stelle an bis zur Bestätigung des
Vergleichs über die Besoldung und das Inventar vorkommenden Geschäfte
den beiden Mitgliedern der Kircheninspeltion zusammen .. . 30 M,
dem Gerichtsschreiber . .. 7 „.
Besteht die Einführungskommisston aus dem weltlichen Mitgliede der
Kircheninspektion und einem besonderen geistlichen Kommissar, so hat der letztere
nur die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten zu erhalten, mit-
hin keinen Antheil an der den Mitgliedern der Kircheninspektion zustehenden
Gebühr.
Der diakonirende Geistliche erhält.. 3.
Anmerkungen:
1. Außer für den besonderen geistlichen Kommissar werden bei der Einführung keine Tage-
gelder, aber Reisekosten gewährt.
Wird ein Mitglied der Kircheninspektion, abgesehen von dem Falle der Abordnung eines
besonderen geistlichen Kommissars, in einem Theile der ihm obliegenden Geschäfte vertreten, so
entscheidet, wenn die Betheiligten sich nicht selbst einigen, das Staatsministerium über die Theilung
der Gebührenhälfte an 15.4.
Bei der Einführung ferner
an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kommission, des diakonirenden
Geistlichen, der mit Kirchendienst betrauten Schullehrer, der Mitglieder
des Kirchgemeindevorstandes und des Kirchrechnungsführers 40 —7.
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue Geistliche eingeführt
wird, so empfängt derselbe noch 1 —& 50 für jeden Schullehrer, jedes
Mitglied des Kirchgemeindevorstands und jeden Kirchrechnungsführer der Filiale.
Zahlungspflichtig sind, sofern über die Tragung der Einführungskosten
durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas anderes festgestellt ist, wobei es
bewendet, die betreffende Kirchgemeinde und, wo mehrere Kirchgemeinden zur
Parochie gehören, diese gemeinschaftlich zu gleichen Theilen. Die Tagegelder,
Nachtgelder und Reisekosten des besonderen geistlichen Kommissars fallen der
Staatskasse zur Last.
Anmerkung:
Hinsichtlich der Ansätze bei Besetzung katholischer geistlicher Stellen bleibt das bestehende
Herkommen maßgebend.
III. Für Verpachtungen von Kirchen= und Pfarreigrund-
stücken, wenn solche ausnahmsweise durch die betreffende kirchliche Aufsichts-