6. Das Verwaltungsrecht. 1133
eine Spezialberathung stattfand. Die im Januar 1875 wiederholte Vorlage des
umgearbeiteten Entwuris, an welche sich die Vorlagen des Dotationsgesetzes, des
Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, über die Bildung der Provinz Berlin,
sowie die Vorlage des Plans Über die Neorganisation der allgemeinen Staats-
verwaltung anschlossen, hat auf Grund eingehender Kommissionsberichte brider Häuser
schließlich zu einer Einigung unter den gesetzgebenden Faktoren geführt, als deren
Nesultat die Provinzialordnung für die Provinzen Prrußen, Bundenburg, Pomme#mn,
Scheseen und Sachsen vom 29. Juni 1875 erscheint.
Die Provinzen waren immer schon analog den Kreisen ebensowol Korporationen
zur Besorgung kommunaler, als auch Bezirke zur Besorgung allgemeiner Landes-
angelegenheiten gewesen, indem die rein staatlichen Organe an der kommunalen, die
kommunalen Organe an der Staatsverwaltung theilgenommen hatten, wiederum
sowol durch Dienstleistungen, als auch durch Geldbeiträge. Indessen war doch
diese staatliche Thätigkeit eine sehr geringiügige, im Wesentlichen auf die Mitwirtung
bei den Einkommensteuerreklamationen, bei der Nevision und Kontrole der Kenten-
banken, bei der Regelung des niedern Kommunalwesens, z. B. ob ein Dorf die
Städteordnung, eine Stadt die Landgemeindeverfassung erhalten sollte, sowie am die
Tiugung der Landarmenlast und der Landlieferungen beschränkt, während im kommu-
nalen Ressort zwar zahlreiche gemeinnützige Institute, wie Provinzialkranken-, Irren-,
Blinden-, Taubstummenanstalten, Hülfskassen, Feuersozietäten und Meliorationsfonds
ins Leben gerufen wurden, die Verwaltung dieser Institute aber, mit einigen Aus-
nahmen hinsichtlich des Landarmen= und Feuersozietätswesens, sowie der Hüliskafsen
mehr oder weniger in den Händen der Staatsbehörden blieb; ganz abgesehen davon,
daß in mehrern Provinzen die hervorragendsten Zweige dieser Verwaltung zum
Geschäftsbetriebe der kommunalständischen Verbände gehörten.
Die neuere Gesetzgebung hat nun sowol die Staats= als auch die Kommunal=
verwaltung der Provinzen erheblich erweitert, indem in beiden Beziehungen eine
Entlastung der Centralverwaltung stattgefunden hat; die Provinzen sind dadurch
Hauptträger einer dezentralisirten wirthschaftlichen Verwaltung (Dotationsgesetz) und
einer dezentralifirten Staatsverwaltung (Zuständigkeitsgesetz) geworden, indem gleich-
zeitig durch die Provinzialordnung und durch das Organisationsgesetz eine diesem
erweiterten Wirkungskreise entsprechende Umgestaltung des kommunalen und staat-
lichen Behörde##ganismus der Provinzen eriolgt ist.
1. Der Provinziallandtag.
Nach der Gesetzgebung von 18283 beruhten die Provinziallandtage, angeblich
„im Geiste der älteren Deutschen Veriassungen“, auf der ständischen Gliederung in
itterschalt, Städte- und Landgemeinden, zu welcher i in einigen Provinzen auch noch
ein sog. Herrenstand hinzutrat. Das Stimmenverhältniß war jedoch den Verhält-
nissen entsprechender als auf den Kreistagen, da die Ritterschaft nicht in ihrer Ge-
sammtheit, sondern nur durch Vertmier Theil nahm, so daß auf den Landtagen
der jeyigen Kreisordnungsprovinzen neben 190 ritterschaftlichen Stimmen, ein-
schließlich von 16 Virilstimmen des Herrenstandes, 121 städtische und 71 Stimmen
von Landgemeinden vertreten waren, und demgemäß die Stimmen der Ritterschaft
sowol im Ganzen wie auch auf den einzelnen Landtagen den Stimmen der beiden
anderen Stände etwa gleichkamen. Als Sicherungsmittel bestanden überall Ab-
stimmungrn mit / Majoritäten, Abstimmungen nach Ständen, Liio in partes mit
Einmischung der Regierung.
Die Provinzialordnungen für die neuen Landestheile weichen dadon nicht
wesentlich ab. Der Provinziallandtag besteht für Hannover aus 31 Mitgliedern
vom Stande der großen Grundbesitzer, von denen sechs Virilstimmen find, und aus
je 25 Abgeordneten der Städte und Landgemeinden; für Schleswig-Holstein aus