Full text: Sachsen in großer Zeit. Band III. Die Kriegsjahre 1916-1918. (3)

2. Jeder Wahlberechtigte kann gegen die Gültigkeit der 
Wahlen binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes bei der Volkskammer schriftlich Einspruch erheben. 
Der Einspruch ist zu begründen. 
3. Das Ergebnis der Wahlprüfung ist der Volkskammer 
zur Beschlußfassung vorzulegen. 
&3. Die Vorschriften der bisherigen Verfassung über die 
persönliche Unverletzlichkeit der Abgeordneten sind anzu- 
wenden. 6 
& 4. Gesetzentwürfe werden vom Gesamtministerium bei 
der Volkskammer eingebracht oder von der Volkskammer 
dem Gesamtministerium überwiesen. Den ihm überwiesenen 
Entwurf hat das Gesamtministerium zu prüfen und abge- 
ändert oder unverändert der Volkskammer zur endgültigen. 
Beschlußfassung wieder vorzulegen. 
#&#. Zu einem Beschlusse der Volkskammer ist die Teil- 
nahme von mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder 
und einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern dies Ge- 
setz nichts anderes vorschreibt. Für die von der Volks- 
kammer vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsord- 
nung Ausnahmen zulassen. 
96. 1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates 
müssen in einem allgemeinen Staatshauzhaltplan oder, so- 
weit für ein Unternehmen des Staates ein getrennter Haus- 
halt geführt wird, in einem besonderen Hauzhaltplan fest- 
gestellt werden. Die Fesistellung geschieht auf ein Jahr 
durch Gesetz. Nach Ablauf des Jahres bleibt das Gesamt- 
ministerium bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes über 
die Feststellung des allgemeinen oder des besonderen Staats- 
haushaltplanes ermächtigt, die rechtlich begründeten Ver- 
pflichtungen des Staates zu erfüllen, die Verwaltung fort- 
zuführen und zu diesem Zwecke die nötigen Ausgaben zu 
leisten, die bisherigen Steuern und Abgaben weiter zu er- 
heben, sowie Schatzanweisungen ausgeben zu lassen. 
2. Der Staatshaushaltplan und der Haushaltplan des 
staatlichen Elektrizitätsunternehmens sowie derjenige der Lan- 
des-Brandversicherungsanstalt für die Jahre 1918/10 blei- 
ben gültig. Wesentliche Abweichungen sind der Volkskammer 
vorzulegen und unterstehen ihrer Bewilligung. 
& 7. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Ab- 
geordneten sind Untersuchungsausschüsse aus der Mitte der 
Volkskammer einzusetzen, in denen die Parteien vertreten 
sein müssen, denen die Antragsteller angehören. 
&n 1. Jeder Minister und jeder von ihm der Volks- 
kammer als Regierungsvertreter benannte Beamte ist be- 
rechtigt, an den Beratungen der Volkskammer und ihrer 
Ausschüsse teilzunehmen. 
2. Die Minister sind auf Verlangen der Volkskammer 
oder eines Ausschusses verpflichtet zu erscheinen und Aus- 
kunft zu erteilen. 
3. Die Minister und die Regierungsvertreter müssen ge- 
hört werden, so oft sie es verlangen. 
§. 1. Die Volkskammer vertagt sich nach eigenem Be- 
schluß. 
2. Das Gesamtministerium hat die Volksbammer wieder 
einzuberufen, wenn der Wiederzusammentritt erforderlich 
ist oder von mindestens einem Viertel der Abgeordneten 
schriftlich beantragt wird. 
& 10. Das Gesamtministerium löst die Volkskammer 
auf, wenn sie es bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel 
der Zahl ihrer Mitglieder durch Mehrheitsbeschluß verlangt, 
sonst spätestens mit Ablauf des Jahres 1920. 
II. Das Gesamtministerium. 
&#. 1. Oberste Staatsbehörde ist das Gesamtmini- 
sterium. 
2. Es besteht aus dem Ministerpräsidenten und der er- 
forderlichen Anzahl von Ministern. 
451 
3. Jedes Mitglied des Gesamtministeriums bedarf zu 
seiner Amtsführung des Vertrauens der Volkskammer. 
& 12. 1. Der Ministerpräsident wird von der Volks- 
kammer bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der 
Zahl der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. 
Ist bei der Abstimmung die erforderliche Zahl nicht an- 
wesend, so ist die Wahl in der nächsten Sitzung ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der Anwesenden vorzunehmen. 
2. Der Ministerpräsident beruft die übrigen Mitglieder 
des Gesamtministeriums. 
3. Das Gesamtministerium beschließt über die Verteilung 
der Geschäfte. 
* 13. 1. Der Ministerpräsident vertritt den Staat nach 
außen. Staatsverträge, die sich auf Gegenstände der Ge- 
setzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung der Volks- 
kammer. 
2. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz im Gesamt- 
ministerium und ernennt seinen Stellvertreter. 
& 14. 1. Der Ministerpräsident ist für die Politik des 
Gesamtministeriums, jeder Minister für die Leitung seines 
Geschäftszweiges der Volkskammer verantwortlich. 
2. Die Volkskammer kann durch aue#drücklichen Beschluß 
den Rücktritt des Ministerpräsidenten oder die Entlassung 
einzelner Minister fordern. Der Antrag auf Rücktritt oder 
Entlassung ist auf die nächste Tagesordnung zu setzen. 
3. Jeder Minister ist berechtigt, jederzeit seine Entlassung 
nachzusuchen. Dem Gesuche ist durch den Ministerpräsi- 
denten stattzugeben. 
4. Scheidet ein Minister aus seinem Amt aus, so hat das 
Gesamtministerium für die Zeit bis zur Neubesetzung der 
Stelle für die Vertretung zu sorgen. 
J. Tritt der Ministerpräsident zurück, so ist das Gesamt- 
ministerium neu zu bilden. Bis zur Neubildung führen die 
bisherigen Minister die Geschäfte weiter. 
& 15. 1. Das Gesamtministerium beschließt über die Er- 
nennung und Entlassung der Beamten auf Vorschlag der 
zuständigen Minister. Es bann diese Befugnis auf einzelne 
Minister und mit ihrer Zustimmung auf ihnen unterstellte 
Behörden übertragen. 
2. Es hat in strafrechtlichen Fällen, einschliesßlich der 
Fälle des Dienststrafrechtes, das Recht auf Niederschlagung 
sowie der Verwandlung, der Minderung oder des Erlasses 
der Strafe. Es kann die Ausübung dieses Rechtes auf ein- 
zelne Minister übertragen. Soweit bisher einzelne Mini- 
sterien zur Niederschlagung sowie zur Verwandlung, zur 
Minderung oder zum Erlasse von Strafen ermächtigt waren, 
bleibt es bei dieser Ermächtigung. 
3. Amnestien bedürfen eines Gesetzes. 
4. Das Gesamtministerium übt die Befugnisse des Staats- 
oberhauptes im Sinne von § 485 der Reichsstrafprozeß- 
ordnung aus. 
& 16. 1. Das Gesamtministerium kann über Gesetze, 
die von der Volkskammer beschlossen sind, binnen einem 
Monat die Volksabstimmung anordnen. Stimmberechtigt 
ist jeder zur Volkskammer Wahlberechtigte. Die Abstim- 
mung ist binnen zwei Monaten nach der Anordnung vor- 
zunehmen. Sie kann nur auf Ja oder Nein lauten. 
2. Die Beschlüsse der Volkskammer werden in diesen 
Fällen erst wirksam, wenn sie durch die Volksabstimmung 
bestätigt sind. 
3. Das Gesamtministerium bleibt bis zur Entscheidung 
durch die Abstimmung im Amte. 
4. Entscheidet die Volksabstimmung gegen die Volbs- 
kammer, so kann diese bom Gesamtministerium aufsgelöfi 
werden. Sie muß in diesem Falle binnen drei Monaten 
neu gewählt sein und wieder zusammentreten. 
29*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.