III. Steuern. '$ 223. 647
3. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach Stückzahl,
Maß-und Gewichtsgrößen odernach Geldbeträgen. Ersteres
ist die Regel bei den indirekten, letzteres bei den Vermögens- und
Einkommensteuern. Wo die Höhe der Steuer sich nach Stück-
zahl, Maß und Gewicht richtet, ist die Festsetzung des Steuer-
betrages sehr einfach. Eine bestimmte Stückzahl, Maß- oder Ge-
wichtsgröße bildet die Steuereinheit und das Gesetz. bestimmt den
Steuerfuß, d. h. den Steuerbetrag, der von der Steuereinheit zu ent-
richten ist. Wo sich die Steuerhöhe nach Maßgabe eines Geld-
betrages bestimmt, der sich im Vermögen oder Einkommen
des Steuerpflichtigen befindet, besteht eine doppelte Möglichkeit.
Entweder wird der Festsetzung der Steuer das Vermögen oder Ein-
kommen jedes einzelnen Steuerpflichtigen zugrunde gelegt,
oder es bestehen Steuerklassen, deren jede Vermögen oder Ein-
kommen von einem bestimmten Betrage bis zu einem bestimmten
Betrage umfaßt. Die Steuerpflichtigen werden dann nach Maßgabe
ihres Vermögens oder Einkommens eingereiht und alle in einer Klasse
befindlichen Steuerpflichtigen mit einem gleichen Satze zur Steuer
herangezogen. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer kann aber in
beiden Fällen wieder auf verschiedene Weise bestimmt werden.
a) Den Ausgangspunkt kann die Gesamtsumme der in dem
Staate aufzubringenden Steuer bilden. Diese Gesamtsumme wird auf
die einzelnen Bezirke und Gemeinden, innerhalb dieser auf die ein-
zelnen Steuerpflichtigen nach Maßgabe ihres steuerbaren Vermögens
oder Einkommens repartiert. Steuern dieser Art nennt man Repar-
titionssteuern. Die Gesamtsumme der Steuer kann gesetzlich
fixiert sein oder für jede einzelne Steuerperiode durch das Budget
festgestellt werden; im ersteren Falle bezeichnet man die Steuer auch
als kontingentierte Steuer.
b) Den Ausgangspunkt kann der einzelne Steuerpflichtige
bilden. Es erfolgt zunächst die Feststellung des von ihm zu zahlen-
den Steuerbetrages; aus der Gesamtheit der von allen einzelnen
Pflichtigen zu entrichtenden Steuerbeträge ergibt sich die Gesamt-
summe der Steuer. Steuern dieser Art nennt man Quotitäts-
steuern. Hier besteht nun wieder eine doppelte Möglichkeit. Der
Steuerfuß, d. h. der von dem einzelnen Steuerpflichtigen nach
Maßgabe seines Vermögens oder Einkommens zu entrichtende Betrag
kann entweder gesetzlich festgestellt, also für alle Steuerperioden
derselbe sein (fixierte Steuern), oder für jede einzelne
Steuerperiode mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfnis durch
das Budget bestimmt werden (bewegliche Steuern, quotisierte
Steuern). Die Feststellung der letzteren Art kann aber wieder in
einer doppelten Weise erfolgen. Entweder ist für den Steuerpflichtigen
oder die einzelne Steuerklasse ein Steuerkapital festgesetzt und
im Budget wird bestimmt, welcher Bruchteil desselben als Steuer
zu entrichten ist, oder für jeden Steuerpflichtigen bzw. jede Steuer-
klasse besteht ein Steuersimplum (Stenertermin) und: der Etat
bestimmt die Summe der Simpeln, die in der betreffenden Finanz-
periode zur Hebung gelangen sollen.