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nothwendig wird, so muß ich sagen, daß meine Mündel
beim Verkauf um obigen Preis beser fahren, als wenn sie
das Haus behalten. Dazu kommt noch, daß der eine meiner
Mündel bald 19 Jahre alt ist und nach erreichter Voll-
jährigkeit seinen Vermögensantheil wahrscheinlich herausver-
langen wird — für welchen Fall es besser ist, wenn ein
Kapital zum Theilen vorliegt, als wenn dann das Haus
unter möglicherweise weniger günstigen Umständen verkaust
würde oder die andern Geschwister zur Hinauszahlung eine
Schuld auf das Haus aufnehmen müßten. Aus diesen
Gründen erlaube ich mir die Bitte,
kgl. Amtsgericht wolle mir die Genehmigung zum
Verkauf des erwähnten Haufes mit Gärtchen an E.
zum angegebenen Preis und gegen Baarzahlung er-
theilen
und verharre
Des kgl. Amtsgerichts
gehorsamer
N. Vormund.
46.
Gesuch um obervormundschaftliche Genehmigung zum Prozeßführen.
An Heidingsfeld, 22. Dezbr. 1884.
das k. Amtsgericht Würzburg 1I.
Vormundschaft über
Seit drei Jahren hat der Bauer Ad. Z. in Höchberg
einen meinem Mündel gehörigen Acker auf hiesiger Markung
im Steinbachgrund Plan-Nr in Pacht um jährlich
45 —“, zahlbar am 15. Oktober. Er hat den Pacht nie
rechtzeitig gezahlt, der im Oktober 1883 fällige Betrag
wurde erst nach vielem Drängen in mehreren Posten im
heurigen Früjahr und Sommer abgetragen; der am 1. Okt.
ds. Is. fällig gewesene Pachtzins ist wieder nicht bezahlt,
und voraussichtlich wird es, wenn nicht Ernst gemacht wird,
damit noch länger anstehen, als das letzte Mal; denn wie
ich höre, geht es mit der Wirthschaft des Z. mehr und
mehr rückwärts; schließlich könnte es zum Konkurs kommen
und wäre es zweifelhaft, ob da die rückständige Pachtsumme
ganz herauszuschlagen wäre. Ich bitte daher kgl. Amts-
gericht um die Ermächtigung, den Z. auf Zahlung des rück-
ständigen Pachtschillings verklagen und ihm zugleich den
Pacht kündigen zu dürfen, und zwar schon auf 15. Januar,