Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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13. Der Pachtvertrag insbesondere. 
Vorerst ist in einem Pachtvertrag festzustellen: der Umfang 
des Pachtobjects mit seinen Rechten und was sich etwa der 
Eigenthümer dabei vorbehalten hat (z. B. Wohnung, Fischerei 2c.); 
ferner genaue Festsetzung des Pachtschillings und der Termin 
seiner Leistung. Auch ist Vorsorge zu treffen, daß der Verpächter 
durch Bürgen oder Pfand oder durch Vorausbezahlung hinsichtlich 
des Pachtgelds, der Pächter aber dagegen sicher gestellt werde, 
daß er nicht durch eine unversicherte Vorausbezahlung mit ältern 
oder später contrahirten Hypothekschulden in eine ihm nachthei- 
lige Collision komme. 
Weiter ist genau zu bestimmen, wann und wie die Ueber- 
abe erfolgen solle. Da der Pächter den Pachtgegenstand ordent- 
icher Weise so übergeben erhält, wie ihn der Verpächter bisher 
besessen und benutzt, und ihn auf gleiche Weise nach beendigtem 
Pacht zurückzugeben hat, so muß dem Pachtcontract ein Ver- 
zeichniß der sämmtlichen Realitäten und da, wo es auf der- 
einstige Vergütungen für Abgänge oder Werthverminderungen, 
besonders an Beilaßstücken, ankommt, mit der Taxe beigefügt 
werden. Es muß bestimmt ausgemacht werden, ob die Ueber- 
gabe nach einem Anschlag, also auf den Grund einer genauen 
Angabe aller Nutzungen mit Berechnung ihres jährlichen Ertrags 
nach den Ausgaben und Lasten, oder in Bausch und Bogen 
erfolgen solle, und, in einem wie in dem andern Fall, mit 
welcher Wirkung in Beziehung auf die Gewährleistungs-Ver- 
bindlichkeit des Verpächters und auf die Vertretung des Pächters 
zaeh während seiner Nutzungszeit, als bei dereinstiger Rück- 
gewähr. 
Bei der Uebergabe verpachteter Landgüter ist ein wesent- 
liches Erforderniß, daß ein vollständiges Verzeichniß aller dem 
Pächter überlassenen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände 
gefertigt werde, damit seiner Zeit, bei der Rückgewähr, über 
das, was der Pächter desfalls zu leisten hat, kein Zweifel ent- 
stehe. Es besteht dieses Verzeichniß aus folgenden Special- 
Inventaren: 1) aus einem Feld--Inventar, welches eine voll- 
ständige Verzeichnung des Baustandes der einzelnen Feldstücke, 
ihren Düngungs-, Saat= und Fruchtbestand enthält, in welchem 
die Rückgewähr nach beendigter Pachtzeit zu erfolgen hat; 
ferner 2) aus einem Vieh-Inventar; 3) aus einem Inventar 
für Schiff und Geschirr; 4) aus einem Frucht-Inventar oder 
einem Verzeichniß der mitübergebenen Vorräthe; endlich 5) aus
	        
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