114
hofs anzuwohnen. Es werden jedesmal 2 Bericht-
erstatter bestellt. Ist der 1. Berichterstatter ein
kgl. Richter, so muß der Mitberichterstatter ein
ständischer sein und umgekehrt. Bei jedem Be-
schluß muß eine gleiche Anzahl königlicher und
ständischer Richter anwesend sein; unter 10 darf
die Zahl der Richter nie herabgehen. Dem Prä-
sidenten steht keine Stimme zu; im Fall der
Stimmengleichheit entscheidet die für den An-
geklagten günstigere Meinung. Gegen den Aus-
spruch des Staatsgerichtshofs gibt es keine
Appellation an ein anderes Gericht, sondern nur
das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Ver-
fahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, über welche der Staatsgerichtshof selbst
entscheidet.
VI. Das Begnadigungsrecht des Königs ist
gegenüber den Urteilen des Staatsgerichtshofs be-
schränkt. Nach $ 205 der V.U. wird der König
die Untersuchung niemals hemmen, auch sein Be-
gnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein
von dem Staatsgerichtshof verurteilter Beamter
in seiner bisherigen Stellung gelassen oder in
einem andern Amt angestellt würde, es wäre
denn, daß bezüglich der Wiederanstellung das
gerichtliche Erkenntnis einen ausdrücklichen Vor-
behalt zugunsten des Verurteilten enthielte. Da-
gegen können alle anderen Strafen als die Ent-
fernung vom Amt vom König im Gnadenweg
erlassen werden. Auch ist derselbe an der Über-
tragung eines Hof-, Kirchen- oder Schulamtes oder
an der Verwilligung eines Gnadengehalts an einen
früheren Staatsbeamten und an der Verwendung
eines ständischen Beamten oder eines von der
Landstandschaft ausgeschlossenen Abgeordneten
im Staatsdienst nicht gehindert.