Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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die Staatsverfassung, auf die Organisation der 
Behörden und die Abänderung der Gebietsein- 
teilung, auf die Staatsverwaltung im allgemeinen 
und die allgemeinen Verhältnisse des Staats zu 
den Religionsgesellschaften sich beziehen, außer- 
dem solcher Angelegenheiten, welche die Er- 
lassung, Abänderung und authentische (s. $ 30, J) 
Erläuterung von Gesetzen oder allgemeinen Ver- 
ordnungen betreffen, endlich aller wichtigeren 
Verhältnisse zu anderen Staaten. Alle dem König 
vorzulegenden Vorschläge der einzelnen Minister 
in solchen Angelegenheiten müssen in dem Staats- 
ministerium beraten und, mit dessen Gutachten 
begleitet, an den König gebracht werden; 
2. die Beratungaller ständischen An- 
gelegenheiten; 
3. die Beratung aller Angelegenheiten, welche 
die Beziehungen zum Deutschen Reich 
betreffen; 
4. die Beratung des Königs bezüglich der 
Zulässigkeit der Zwangsenteignung; 
vgl. 8 5,4; 
5. alle diejenigen Gegenstände, welche den- 
selben vom König zur Beratung besonders auf- 
getragen werden. 
Außer diesen 5 Fällen, welche nur auf die 
Beratung des Königs sich beziehen, hat das Staats- 
ministerium noch folgende Aufgaben: 
6) es ist vorgesetzte Behörde des Kom- 
petenzgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs 
und des Disziplinarhofs sowie der württ. Bundes- 
ratsbevollmächtigten; 
7. es vermittelt den Verkehr der 
Staatsregierung mit den Ständen: V.U. 
SS 38, 126 und 160; 
8. es steht ihm die Entscheidung in gewissen 
Fällen der Zwangsenteignung zu.
	        
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