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die Staatsverfassung, auf die Organisation der
Behörden und die Abänderung der Gebietsein-
teilung, auf die Staatsverwaltung im allgemeinen
und die allgemeinen Verhältnisse des Staats zu
den Religionsgesellschaften sich beziehen, außer-
dem solcher Angelegenheiten, welche die Er-
lassung, Abänderung und authentische (s. $ 30, J)
Erläuterung von Gesetzen oder allgemeinen Ver-
ordnungen betreffen, endlich aller wichtigeren
Verhältnisse zu anderen Staaten. Alle dem König
vorzulegenden Vorschläge der einzelnen Minister
in solchen Angelegenheiten müssen in dem Staats-
ministerium beraten und, mit dessen Gutachten
begleitet, an den König gebracht werden;
2. die Beratungaller ständischen An-
gelegenheiten;
3. die Beratung aller Angelegenheiten, welche
die Beziehungen zum Deutschen Reich
betreffen;
4. die Beratung des Königs bezüglich der
Zulässigkeit der Zwangsenteignung;
vgl. 8 5,4;
5. alle diejenigen Gegenstände, welche den-
selben vom König zur Beratung besonders auf-
getragen werden.
Außer diesen 5 Fällen, welche nur auf die
Beratung des Königs sich beziehen, hat das Staats-
ministerium noch folgende Aufgaben:
6) es ist vorgesetzte Behörde des Kom-
petenzgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs
und des Disziplinarhofs sowie der württ. Bundes-
ratsbevollmächtigten;
7. es vermittelt den Verkehr der
Staatsregierung mit den Ständen: V.U.
SS 38, 126 und 160;
8. es steht ihm die Entscheidung in gewissen
Fällen der Zwangsenteignung zu.