Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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verfügt der Minister auf schriftlichen oder münd- 
lichen Vortrag des Referenten. 
Die Zahl der Ministerien ist geblieben, ob- 
wohl die Einschränkung der staatsrechtlichen 
Kompetenz des Königreichs Württ. infolge seines 
Eintritts in das Deutsche Reich eine Beschrän- 
kung derselben rechtfertigen würde.. 
IV. Die Ministerverantwortlichkeit. Nach 
8 52 der V.U. ist jeder Minister für dasjenige 
verantwortlich, was er verfügt oder was ihm 
vermöge des ihm zugewiesenen Greschäftskreises 
zu tun oder zu verfügen obliegt. Außerdem sind 
die Minister nach 8 5l der V.U. für alle von 
dem König ausgehenden und von ihnen gegen- 
gezeichneten Verfügungen verantwortlich (vgl. 
8 9,V). Die Ministerverantwortlichkeit äußert 
sich in dreifacher Richtung als: 
l. strafrechtliche für alle unter die Stral- 
gesetze fallenden Handlungen nach den Vor- 
schriften dieser Gesetze; | 
2. privatrechtliche Haftung für Schadens- 
ersatz nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Rechts; s. 8 26, VI, 2; 
3. staatsrechtliche, nämlich: 
a) die rechtliche Verantwortung vor dem 
Staatsgerichtshofe; s. & 21; 
b) die politische (parlamentarische) Ver- 
antwortung gegenüber den Ständen, welche das 
Recht der Kontrolle der ganzen Staatsverwaltung 
haben (s. $ 13, II, 5). Diese Verantwortlichkeit 
haben die Minister auch für die Tätigkeit der 
ihnen untergebenen Beamten. Dieselbe ist aber 
eine bloß tatsächliche, da es von dem Ermessen 
des Staatsoberhaupts abhängt, welche Bedeutung 
einem gegen die Minister ausgesprochenen Tadels- 
votum beigelegt werden will. Für die Abstim- 
mungen im Bundesrat und die Instruktion der
	        
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