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Bevollmächtigten besteht nur die politische, nicht
aber die rechtliche Verantwortung vor dem Staats-
gerichtshof, selbst wenn es sich um eine Ver-
fassungsänderung oder das Aufgeben eines Re-
servatrechts (s. 8 2, II) handelt.
$ 23. Der Geheime Rat.
V.U. Ss$ 54-61; Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876
betr. die Bildung eines Staatsministeriums (Reg.-Bl..S. 267).
I. Geschichtliches, Solange es kein Staats-
ministerium gab (bis 1876), war der Geheime Rat
die oberste, den König in allen wichtigeren An-
gelegenheiten beratende Behörde. Außerdem war
er oberste entscheidende und verfügende Behörde
in Verwaltungsrechtssachen, in Rekursen gegen
Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und
bei Zwangsenteignungen. Endlich wurde der ge-
schäftliche Verkehr zwischen dem König und den
Ständen durch den Geheimen Rat vermittelt, wo-
bei derselbe die Anträge der Stände selbständig
zu begutachten hatte, obwohl die Vertretung der
Regierung vor den Ständen ausschließlich den
Ministern oblag. Durch das Verfassungsgesetz
vom 1. Juli 1876 und einige weitere Gesetze ist
die Stellung des Geheimen Rats als oberste be-
ratende und entscheidende Behörde (über den Mı-
nistern) beseitigt worden. Er hat dadurch seine
frühere politische Bedeutung verloren, wenn er
auch formell dem Staatsministerium gleich-
geordnet ist. Nur noch wenige Überreste seiner
früheren Aufgaben sind ihm verblieben ; dieselben
sind so bedeutungslos, daß eine Aufhebung des
Geheimen Rats gerechtfertigt wäre; die beratende
Tätigkeit aber, die ihm zugewiesen ist (vgl. III, 1)
und die seine Hauptaufgabe bildet, wirkt im
wesentlichen nur verschleppend.