Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Bevollmächtigten besteht nur die politische, nicht 
aber die rechtliche Verantwortung vor dem Staats- 
gerichtshof, selbst wenn es sich um eine Ver- 
fassungsänderung oder das Aufgeben eines Re- 
servatrechts (s. 8 2, II) handelt. 
$ 23. Der Geheime Rat. 
V.U. Ss$ 54-61; Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 
betr. die Bildung eines Staatsministeriums (Reg.-Bl..S. 267). 
I. Geschichtliches, Solange es kein Staats- 
ministerium gab (bis 1876), war der Geheime Rat 
die oberste, den König in allen wichtigeren An- 
gelegenheiten beratende Behörde. Außerdem war 
er oberste entscheidende und verfügende Behörde 
in Verwaltungsrechtssachen, in Rekursen gegen 
Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und 
bei Zwangsenteignungen. Endlich wurde der ge- 
schäftliche Verkehr zwischen dem König und den 
Ständen durch den Geheimen Rat vermittelt, wo- 
bei derselbe die Anträge der Stände selbständig 
zu begutachten hatte, obwohl die Vertretung der 
Regierung vor den Ständen ausschließlich den 
Ministern oblag. Durch das Verfassungsgesetz 
vom 1. Juli 1876 und einige weitere Gesetze ist 
die Stellung des Geheimen Rats als oberste be- 
ratende und entscheidende Behörde (über den Mı- 
nistern) beseitigt worden. Er hat dadurch seine 
frühere politische Bedeutung verloren, wenn er 
auch formell dem Staatsministerium gleich- 
geordnet ist. Nur noch wenige Überreste seiner 
früheren Aufgaben sind ihm verblieben ; dieselben 
sind so bedeutungslos, daß eine Aufhebung des 
Geheimen Rats gerechtfertigt wäre; die beratende 
Tätigkeit aber, die ihm zugewiesen ist (vgl. III, 1) 
und die seine Hauptaufgabe bildet, wirkt im 
wesentlichen nur verschleppend.
	        
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