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sie das Gesuch für begründet erachte. Ob weitere
Beweismittel erforderlich sind, hängt von dem
Ermessen der obersten Dienstbehörde ab. Für
den Fall, daß ein Beamter gegen seinen Willen
in den bleibenden Ruhestand versetzt werden soll,
ist ein besonderes Verfahren vorgeschrieben.
Richterliche Beamte können nach 8 8 des Reichs-
gerichtsverfassungsgesetzes wider ihren Willen
nur durch richterliche Entscheidung in den Ruhe-
stand versetzt werden.
Über die Höhe der Pension vgl. VII,5.
2. Die Enthebung vom Amt ohne Titel
und Pension erfolgt:
a) auf Antragdes Beamten selbst. Nach
Art. 21 des Beamtengesetzes kann jeder Beamte
mit Verzichtleistung auf Gehalt, Titel und Rang
den Dienst aufkündigen. Er muß aber seine
Dienstgeschäfte noch fortführen, bis für deren
anderweitige Wahrnehmung gesorgt ist, darf in-
dessen höchstens 4, Jahr zurückgehalten werden;
b) durch einseitige LösungdesDienst-
verhältnisses seitens der Regierung. Die-
selbe ist nur zulässig bei den Ministern und Mit-
gliedern des Geheimen Rats, welchen aber An-
spruch auf Ruhegehalt auch dann zusteht, wenn
sie das 10. Dienstjahr noch nicht angetreten haben,
ferner bei allen nicht lebenslänglich angestellten
Beamten. Den mit vierteljähriger Kündigung an-
gestellten Beamten sind aber im Art. 20 des
Beamtengesetzes gewisse Rechte eingeräumt
worden, welche ihnen einen erhöhten Schutz gegen
unberechtigte Kündigung gewähren sollen. Nach
Art. 224 des Beamtengesetzes kann diesen Be-
amten ferner dann nicht gekündigt werden, wenn
die Voraussetzungen der zeitlichen Versetzung in
den Ruhestand vorliegen (vgl. IV);
c) durch rechtskräftige Verurteilung