Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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dem württ. Gesetz vom 23. Dezember 1902. Dieser 
Anspruch steht nur den unter I,1 und 2 genannten 
Beamten und den unter I Ziff. 4 genannten Be- 
amten dann zu, wenn sie als Anwärter auf eine 
etatsmäßige Stelle im Staatsdienst beschäftigt 
sind oder wenn sie auf Grund eines Vertrags oder 
einer allgemeinen Dienstvorschrift in Krankheits- 
fällen einen Anspruch auf Fortzahlung des Ge- 
halts oder Tagegelds für mindestens 13 Wochen 
nach der Erkrankung haben, außerdem denjenigen 
Angestellten an den gerichtlichen Strafanstalten 
und an amtsgerichtlichen Gefängnissen, welche 
dem Landjägerkorps zugeteilt sind. Voraus- 
setzung der Ansprüche ist, daß der Beamte bei 
Ausübung des Dienstes in reichsgesetzlich der 
Unfallversicherung unterliegenden Betrieben 
einen Betriebsunfall erleidet oder überhaupt, aber 
nur unter gewissen näheren Voraussetzungen 
(Art. 17 des Gesetzes), bei Ausübung des Dienstes 
von einem Unfall betroffen wird. Die Ansprüche 
selbst sind folgende: 
a) Tritt dauernde Dienstunfähigkeit ein, so 
erhält der Beamte eine Pension von 2/, seines 
jährlichen Diensteinkommens. Bei vorüber- 
gehender Erwerbsunfähigkeit erhält der Beamte 
bei seiner Entlassung aus dem Dienst für die 
Dauer der völligen Erwerbsunfähigkeit den 
gleichen Betrag, für die Dauer teilweiser Er- 
werbsunfähigkeit denjenigen Teil dieser Pension, 
welcher dem Maß der durch den Unfall herbei- 
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit ent- 
spricht. Steht in den unter a) genannten Fällen 
dem Verletzten nach anderweitiger gesetzlicher 
Bestimmung ein höherer Betrag zu, so erhält er 
diesen. 
b) Die Hinterbliebenen eines infolge eines 
Dienstunfalls gestorbenen Beamten erhalten: 1.ein
	        
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