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I. Die staatsrechtliche Stellung der Ge-
meinden im allgemeinen. Nach $ 62 der V.U. sind
die Gemeinden die Grundlage des Staats. Sie sind
selbständige Teile des staatlichen Organismus,
Körperschaften des Privatrechts wie des öffent-
lichen Rechts. Nach Art. 8 der Gemeindeordnung
haben die Gemeinden das Recht, innerhalb der
durch die Gesetze festgesetzten Schranken alle
ihnen gesetzlich überlassenen Angelegenheiten
selbständig zu verwalten ; insbesondere liegt ihnen
ob die Verwaltung des Gremeindevermögens, die
Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Ge-
meindeangehörigen und die Handhabung der Orts-
polizei. Das Recht der Gemeinden, die ihnen
gesetzlich überlassenen Angelegenheiten selbstän-
dig zu verwalten, wird als Selbstverwal-
tungsrecht bezeichnet; es genießt verwaltungs-
gerichtlichen Schutz nach den näheren Vorschriften
der Gemeindeordnung. Die Gemeinden sind ferner
befugt. in der Form einer von den (remeinde-
kollegien zu erlassenden Gemeindesatzung
(Ortsstatut) zur näheren Regelung der von
der Gemeindeordnung erfaßten Verhältnisse all-
gemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu
treffen, aber selbstverständlich nur im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Gemeinde-
satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Vollziehbarkeitserklärung der staatlichen Auf-
sichtsbehörden. Die Erlassung der nach sonstigen
Gesetzen zugelassenen oder vorgeschriebenen Orts-
statuten bestimmt sich nach den näheren Vor-
schriften dieser Gesetze; bezüglich der Polizei-
verordnungen vgl. & 30, Ill.
Jede Gemeinde hat einen räumlich abgegrenz-
ten Bezirk, der aus einer oder mehreren Mar-
kungen bestehen kann. Unter Markung versteht
man einen durch geschichtliche Vorgänge ver-