Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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bundenen Grundflächendistrikt, an den sich ge- 
wisse rechtliche Beziehungen, z. B. die Wege- 
unterhaltungslast knüpfen. Jeder Teil des Staats- 
gebiets muß einem Gemeindebezirk angehören. 
Die Veränderung der Gemeindebezirke 
ohne gleichzeitige Vermehrung oder Verminde- 
rung der Zahl der Gemeinden erfolgt in der Regel 
durch Übereinkunft der beteiligten Gemeinden 
mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde. 
Bei förmlichen Eingemeindungen ist Zu- 
stimmung des Ministeriums des Innern erforder- 
lich. Findet gleichzeitig eine Veränderung der 
Bezirkseinteilung statt, so ist ein Gesetz not- 
wendig, sofern es sich um die veränderte Zu- 
teilung bewohnter Grundstücke handelt. 
II. Die Einteilung der Gemeinden. Die Ge- 
meinden sind zwar im wesentlichen rechtlich 
gleichgestellt, aber ihre Befugnisse, ihre Ver- 
fassung und Verwaltung sind doch in manchen 
Punkten nach ihrer Größe bestimmt. Der Art. 7 
der Gemeindeordnung teilt die Gemeinden ein in 
A. große Städte; mehr als 50000 Ein- 
wohner; 
B. mittlere Städte; mehr als 10000 bis 
50000 Einwohner; 
C. kleinere Städte und Landgemein- 
den; nicht über 10000 Einwohner. Diese selbst 
zerfallen wieder in solche: 
1. Klasse; mehr als 4000 bis 10000 Ein- 
wohner; 
2. Klasse; mehr als 1000 bis 4000 Ein- 
wohner; 
3. Klasse; nicht mehr als 1000 Einwohner. 
Insoweit aber durch die Gesetze an die Klassen- 
einteilung der Gemeinden besondere Rechtsver- 
hältnisse geknüpft sind, gelten sämtliche Ge- 
meinden über 4000 Einwohnern, einschließlich
	        
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