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Umlagebeitrag wie ihren sonstigen Bedarf auf.
Die einzige Steuer, welche die Amtskörperschaft
neben dem Amtsschaden erhebt, ist die (kommu-
nale) Wandergewerbesteuer, welche in Form von
Zuschlägen zu der staatlichen Wandergewerbe-
steuer erhoben wird. Zur Bezahlung der Steuer
verpflichtet sind diejenigen Personen, welche ein
steuerpflichtiges Wandergewerbe betreiben, ohne
in Württ. einen Wohnsitz zu haben, und zwar
gegenüber derjenigen Amtskörperschaft, in deren
Bezirk sie ihren staatlichen Steuerschein lösen.
Ferner haben diejenigen Personen, welche eine
staatliche Wandergewerbesteuer von wenigstens
5 Mark zu entrichten haben, außerdem in jedem
Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbe-
betrieb ausdehnen, vor Beginn desselben eine Ab-
gabe an die Amtskörperschaft, die sog. Aus-
dehnungsabgabe, zu entrichten, welche 1/,
der staatlichen Wandergewerbesteuer beträgt. Die
Anweisung der Einnahmen auf die Amtspflege
erfolgt durch den Bezirksrat.
8. Restverwaltung (Einnahmeüberschüsse)
s. 8 27, X, 8.
9. Das Rechnungswesen ist ähnlich ge-
regelt wie das der Gemeinden; vgl. $ 27,X,9.
Die Oberamtspflegerechnung ist nach rechneri-
scher Prüfung durch einen von der Amtskörper-
schaft aufgestellten Sachverständigen vom Be-
zirksrat sachlich zu prüfen und auf dem Oberamt
2 Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzu-
legen. Die Anerkennung der Rechnung und die
Entlastung des Rechners (Rechnungsabhör)
erfolgt durch die Amtsversammlung.
YO. Die Bezirksverbände. (Bezirksordnung
Art. 92 ff.). Behufs besserer Erfüllung bestimmter
dauernder Aufgaben der Amtskörperschaften, z.B.
Straßenunterhaltung, Verkehrsunternehmungen