Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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kann. In einigen Fragen ist es zwischen Regierung 
und Landtag bestritten, ob ein Gesetz erforderlich 
ist oder nicht. Die Regierung nimmt nämlich die 
Regelung des Gebührenwesens im Wege 
der Verordnung im Widerspruch mit der Ab- 
geordnetenkammer für den Fall in Anspruch, daß 
die Gebühren unter den Gesichtspunkt 1. der 
Dienstaufsicht fallen (namentlich Gebühren, welche 
Beamte oder öffentlich angestellte Personen für 
sich erheben sollen), oder 2. der rein privatrecht- 
lichen Gegenleistung für eine im Gewerbebetrieb 
des Staats verrichtete Tätigkeit fallen (namentlich 
die Tarife und Gebühren im inneren Post-, Tele- 
graphen- und Eisenbahnverkehr). Württ. Gesetze 
können nur noch innerhalb der Schranken des 
Art.2 der Reichsverfassung erlassen werden. Dieser 
bestimmt: Innerhalb des Bundesgebiets übt das 
Reich das Recht der Gesetzgebung mit der Wir- 
kung aus, daß die Reichsgesetze den Lan- 
desgesetzen vorgehen. Neben dem Gesetzes- 
recht gibt es in Württ. auch noch Gewohnheits- 
recht, vorzugsweise auf dem Gebiet des öffent- 
lichen Rechts. Eine Befreiung von gesetzlichen 
Vorschriften (Dispensation) steht dem König 
und den Organen der Verwaltung nur insoweit zu, 
als das Gesetz selbst eine Ermächtigung hierzu 
gibt. 
II. Der Weg der Gesetzgebung. Gesetzgeber 
ist der König, aber nur innerhalb der durch die 
Verfassung festgesetzten Schranken. Ein württ. 
Gesetz kommt demnach auf folgende Weise zu- 
stande: 
l. Die Feststellung des Gesetzes- 
inhalts. Zunächst wird ein Gesetzesentwurf 
(Gesetzesvorschlag) gefertigt. Der Gesetzesvor- 
schlag (Recht der gesetzgeberischen Ini- 
tistive) kann vom König mit Gegenzeichnung
	        
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