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kann. In einigen Fragen ist es zwischen Regierung
und Landtag bestritten, ob ein Gesetz erforderlich
ist oder nicht. Die Regierung nimmt nämlich die
Regelung des Gebührenwesens im Wege
der Verordnung im Widerspruch mit der Ab-
geordnetenkammer für den Fall in Anspruch, daß
die Gebühren unter den Gesichtspunkt 1. der
Dienstaufsicht fallen (namentlich Gebühren, welche
Beamte oder öffentlich angestellte Personen für
sich erheben sollen), oder 2. der rein privatrecht-
lichen Gegenleistung für eine im Gewerbebetrieb
des Staats verrichtete Tätigkeit fallen (namentlich
die Tarife und Gebühren im inneren Post-, Tele-
graphen- und Eisenbahnverkehr). Württ. Gesetze
können nur noch innerhalb der Schranken des
Art.2 der Reichsverfassung erlassen werden. Dieser
bestimmt: Innerhalb des Bundesgebiets übt das
Reich das Recht der Gesetzgebung mit der Wir-
kung aus, daß die Reichsgesetze den Lan-
desgesetzen vorgehen. Neben dem Gesetzes-
recht gibt es in Württ. auch noch Gewohnheits-
recht, vorzugsweise auf dem Gebiet des öffent-
lichen Rechts. Eine Befreiung von gesetzlichen
Vorschriften (Dispensation) steht dem König
und den Organen der Verwaltung nur insoweit zu,
als das Gesetz selbst eine Ermächtigung hierzu
gibt.
II. Der Weg der Gesetzgebung. Gesetzgeber
ist der König, aber nur innerhalb der durch die
Verfassung festgesetzten Schranken. Ein württ.
Gesetz kommt demnach auf folgende Weise zu-
stande:
l. Die Feststellung des Gesetzes-
inhalts. Zunächst wird ein Gesetzesentwurf
(Gesetzesvorschlag) gefertigt. Der Gesetzesvor-
schlag (Recht der gesetzgeberischen Ini-
tistive) kann vom König mit Gegenzeichnung