Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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sitätsstudiums; nach der Erstehung der ersten 
höheren Justizdienstprüfung werden die Kandi- 
daten zu „Referendaren“ (nicht etwa Gerichts- 
oder Justizreferendar) bestellt. Die 2. Prüfung 
findet jährlich zweimal in Stuttgart statt vor 
einer Prüfungskommission, welche vorzugsweise 
aus Mitgliedern des Oberlandesgerichts besteht. 
Die Referendare werden nach 3jährigem Vor- 
bereitungsdienst zu dieser Prüfung zugelassen und 
erlangen mit Erstehung derselben den Titel: 
„Gerichtsassessor“. Die niedere Justizdienst- 
prüfung findet in der Regel einmal jährlich in 
Stuttgart statt; die Zulassung zu derselben ist 
abhängig insbesondere von der Erstehung der ein- 
jährig-freiwilligen Prüfung, von dem Nachweis 
einer mindestens 5jährigen praktischen Vorbildung 
im württ. niederen Justizdienst und dem Nach- 
weis einer einmaligen ordnungsmäßigen Teilnahme 
an dem staatlichen Unterrichtskurs für Notariats- 
kandidaten. 
Unter dem Justizministerium steht das Straf- 
anstaltenkollegium, eine kollegial gebildete, 
dem Justizminister unmittelbar unterstellte T,an- 
deszentralstelle. Es besteht aus höheren Richtern 
sowie aus Beamten der Departements der Justiz, 
des Innern und der Finanzen; außerdem gehören 
ihm als außerordentliche Mitglieder an: 2 Geist- 
liche, 1 Arzt, 1 Bauverständiger und 1 Fabrikant. 
Aufgabe desselben ist die ökonomische und polizei- 
liche Verwaltung sämtlicher Strafanstalten sowie 
die Sorge für die Einrichtung und Erhaltung der 
amtsgerichtlichen Gefängnisse. An Strafanstalten 
hat Württ.: das Zellengefängnis in Heilbronn, 
das Zuchthaus in Ludwigsburg mit der Straf- 
anstaltaufdemHohenasperg für die Zucht- 
hausgefangenen männlichen Geschlechts, das Lan- 
desgefängnis in Hall mit der Filialanstalt zu 
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