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der bürgerlichen Kollegien erfolgenden Ablehnung
desselben wird ein besonderer Gerichtsvollzieher
durch den Gemeinderat gewählt, dessen Wahl
amtsgerichtlicher Bestätigung unterliegt. Für den
Zustellungsdienst sind übrigens bezüglich
der Zustellungen am Gerichtssitz und der Zu-
stellungen durch die Post den Gerichten besondere
vom Staat angestellte Zustellungsbeamte bei-
gegeben.
IV. Die Organe der besonderen Gerichts-
barkeit sind die Gewerbegerichte, dieKauf-
mannsgerichte und die Gemeindegerichte.
Die beiden ersteren Gerichte stehen unter der
Dienstaufsicht der Landgerichte, sind aber nach
den Vorschriften der einschlägigen Reichsgesetze
von den Gemeinden errichtet. Als Gemeindegericht
fungiert der Gemeinderat. Doch können die ge-
meindegerichtlichen Geschäfte auch einer mit nur
3 Mitgliedern besetzten Abteilung des Gemeinde-
rats und die Obliegenheiten des Vorsitzenden
einem Gemeindebeamten übertragen werden. Die
(Gremeindegerichte haben, vorbehaltlich der Be-
rufung auf den ordentlichen Rechtsweg, die Vor-
entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegen-
stand an Geld oder Geldwert in Gemeinden
1. Klasse 50 Mark, 2. Klasse 40 Mark, 3. Klasse
30 Mark nicht übersteigt, sofern der Kläger und
der Beklagte in der betreffenden Gemeinde den
Wohnsitz oder eine Niederlassung haben.
V. Als Organe für die Verwaltung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind neben den Ge-
richten und dem Justizministerium besondere
Behörden für jede Gemeinde bestellt, welche
mit den Bezirksnotaren so in Beziehung gebracht
sind, daß dieselben in der Regel für jede Gemeinde
des Notariatsbezirks Grundbuchbeamter und Vor-