Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

230 
der bürgerlichen Kollegien erfolgenden Ablehnung 
desselben wird ein besonderer Gerichtsvollzieher 
durch den Gemeinderat gewählt, dessen Wahl 
amtsgerichtlicher Bestätigung unterliegt. Für den 
Zustellungsdienst sind übrigens bezüglich 
der Zustellungen am Gerichtssitz und der Zu- 
stellungen durch die Post den Gerichten besondere 
vom Staat angestellte Zustellungsbeamte bei- 
gegeben. 
IV. Die Organe der besonderen Gerichts- 
barkeit sind die Gewerbegerichte, dieKauf- 
mannsgerichte und die Gemeindegerichte. 
Die beiden ersteren Gerichte stehen unter der 
Dienstaufsicht der Landgerichte, sind aber nach 
den Vorschriften der einschlägigen Reichsgesetze 
von den Gemeinden errichtet. Als Gemeindegericht 
fungiert der Gemeinderat. Doch können die ge- 
meindegerichtlichen Geschäfte auch einer mit nur 
3 Mitgliedern besetzten Abteilung des Gemeinde- 
rats und die Obliegenheiten des Vorsitzenden 
einem Gemeindebeamten übertragen werden. Die 
(Gremeindegerichte haben, vorbehaltlich der Be- 
rufung auf den ordentlichen Rechtsweg, die Vor- 
entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
- über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegen- 
stand an Geld oder Geldwert in Gemeinden 
1. Klasse 50 Mark, 2. Klasse 40 Mark, 3. Klasse 
30 Mark nicht übersteigt, sofern der Kläger und 
der Beklagte in der betreffenden Gemeinde den 
Wohnsitz oder eine Niederlassung haben. 
V. Als Organe für die Verwaltung der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind neben den Ge- 
richten und dem Justizministerium besondere 
Behörden für jede Gemeinde bestellt, welche 
mit den Bezirksnotaren so in Beziehung gebracht 
sind, daß dieselben in der Regel für jede Gemeinde 
des Notariatsbezirks Grundbuchbeamter und Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.