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die Fürsorge des Staats für dieeinzelnen
Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit
(Landwirtschaft, Gewerbe und Handel usw.) sowie
die Durchführung der Arbeiterversicherung und
des Arbeiterschutzes.
I. Das Ministerium des Innern und die
Beamten des Departements des Innern. Das Mi-
nisterium hat die oberste Leitung des Departe-
ments des Innern. Die Bearbeitung der Geschäfte
erfolgt teils im Bureauweg, teils durch ein Kol-
“legium, die sog. Oberregierung. Diese ist ein
Landeskollegium, das sich unter dem Vorsitz des
Departementschefs oder, bei dessen Verhinderung,
des Vorstands der Oberregierung zu gemeinschaft-
licher Beratung der wichtigeren Gegenstände ver-
einigt. Der Minister ist übrigens an die Ansicht
des Kollegiums nicht gebunden. Für den Dienst
im Departement des Innern bestehen außer den
technischen Prüfungen die höheren sowie die
niederen Verwaltungsdienstprüfungen
(kgl. Verordnung vom 7. Dezember 1903; Reg.-Bl.
3.591 bzw. vom 1. Dezember 1900; Reg.-Bl. S. 905).
Die Befähigung für den höheren Verwaltungs-
dienst wird erworben durch die Erstehung der
ersten höheren Justizdienstprüfung (vgl. $ 31, ID),
die Leistung eines jährigen Vorbereitungsdienstes
sowie die Erstehung der Staatsprüfung für den
höheren Verwaltungsdienst. Mit Erstehung der
letzteren werden die Referendare (nicht Regie-
rungsreferendare) zu Regierungsassessoren
bestellt. Die Meldung zur niederen Dienstprüfung
setzt die wissenschaftliche Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst sowie eine
mindestens 5jährige praktische Vorbildung voraus.
Mit dem Ministerium verbunden ist die Kom-
mission für die Adelsmatrikel (Matrikel =
Liste, Verzeichnis), welche insbesondere die Per-