Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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beigegeben. Die höheren Beamten (sog. 2. Beamte 
des Oberamts) haben, wenn sie etatsmäßig an- 
gestellt sind, den Titel Amtmann, im übrigen 
den Titel Regierungsassessor; die Kanzlei- 
beamten führen den Titel Oberamtssekretär. 
Dem 2. Beamten des Oberamts können durch An- 
ordnung der Kreisregierung bestimmte oberamt- 
liche Geschäfte zur selbständigen Besorgung unter 
eigener Verantwortlichkeit, jedoch unter Aufsicht 
des Oberamtsvorstands in widerruflicher Weise 
zugewiesen werden. Die Aufgaben der Oberämter 
sind in der Bezirksordnung näher umschrieben. 
Danach haben sie in Unterordnung unter das 
Ministerium des Innern und die demselben unter- 
stellten Kollegialbehörden entweder allein oder 
unter Mitwirkung des Bezirksrats die sämtlichen 
Geschäfte der inneren Staatsverwaltung zu be- 
sorgen, für welche nicht die Zuständigkeit der 
Gemeindebehörden oder diejenige anderer staat- 
licher Behörden begründet ist. Dazu gehört auch 
der Erlaß von Strafverfügungen wegen aller 
Übertretungen, bezüglich derer nicht die Straf- 
befugnis des Ortsvorstehers begründet ist (827, XI), 
namentlich auch wegen Bettelns, Landstreicherei, 
gewerbsmäßiger Unzucht u. dergl.; für den Voll- 
zug der Haftstrafen steht den Oberämtern ein 
besonderes, seit 1. Dezember 1907 (Inkrafttreten 
der Bezirksordnung) im Eigentum des Staats (vor- 
her der Amtskörperschaft) befindliches und auf 
seine Kosten unterhaltenes Oberamtsgefängnis zur 
Verfügung. Diese Zuweisung von Strafsachen an 
die Oberämter ist ein durchaus verfehlter Ge- 
danke, da die Strafrechtspflege die Oberämter 
wichtigen Aufgaben entzieht. Weiterhin sind die 
Oberämter in Unterordnung unter das Ministerium 
des Kirchen- und Schulwesens und das Finanz- 
ministerium bzw. unter die diesen Ministerien
	        
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