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beigegeben. Die höheren Beamten (sog. 2. Beamte
des Oberamts) haben, wenn sie etatsmäßig an-
gestellt sind, den Titel Amtmann, im übrigen
den Titel Regierungsassessor; die Kanzlei-
beamten führen den Titel Oberamtssekretär.
Dem 2. Beamten des Oberamts können durch An-
ordnung der Kreisregierung bestimmte oberamt-
liche Geschäfte zur selbständigen Besorgung unter
eigener Verantwortlichkeit, jedoch unter Aufsicht
des Oberamtsvorstands in widerruflicher Weise
zugewiesen werden. Die Aufgaben der Oberämter
sind in der Bezirksordnung näher umschrieben.
Danach haben sie in Unterordnung unter das
Ministerium des Innern und die demselben unter-
stellten Kollegialbehörden entweder allein oder
unter Mitwirkung des Bezirksrats die sämtlichen
Geschäfte der inneren Staatsverwaltung zu be-
sorgen, für welche nicht die Zuständigkeit der
Gemeindebehörden oder diejenige anderer staat-
licher Behörden begründet ist. Dazu gehört auch
der Erlaß von Strafverfügungen wegen aller
Übertretungen, bezüglich derer nicht die Straf-
befugnis des Ortsvorstehers begründet ist (827, XI),
namentlich auch wegen Bettelns, Landstreicherei,
gewerbsmäßiger Unzucht u. dergl.; für den Voll-
zug der Haftstrafen steht den Oberämtern ein
besonderes, seit 1. Dezember 1907 (Inkrafttreten
der Bezirksordnung) im Eigentum des Staats (vor-
her der Amtskörperschaft) befindliches und auf
seine Kosten unterhaltenes Oberamtsgefängnis zur
Verfügung. Diese Zuweisung von Strafsachen an
die Oberämter ist ein durchaus verfehlter Ge-
danke, da die Strafrechtspflege die Oberämter
wichtigen Aufgaben entzieht. Weiterhin sind die
Oberämter in Unterordnung unter das Ministerium
des Kirchen- und Schulwesens und das Finanz-
ministerium bzw. unter die diesen Ministerien