Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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messer und der Markscheider und über den 
Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der 
Apotheken. Ausländische Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und juri- 
stische Personen bedürfen, um in Württ. ein 
stehendes Geschäft mittels Zweigniederlassung 
oder ständiger Agentur zu betreiben, der jederzeit 
widerruflichen Genehmigung des Ministeriums des 
Innern, wenn das Unternehmen Bank- und Kredit- 
geschäfte zum Gegenstand hat oder wenn die 
Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Zur DBe- 
kämpfung der Arbeitslosigkeit fördert der Staat 
die Errichtung kommunaler Arbeitsämter, 
die sich planmäßig mit dem Arbeitsnachweis be- 
fassen; mit dem städtischen Arbeitsamt in Stutt- 
gart ist eine der organischen Verbindung der 
kommunalen Arbeitsämter des Landes dienende 
Zentralstelle verbunden. Das öffentliche Sub- 
missionswesen ist in verschiedenen Ministe- 
rialverfügungen geregelt. 
II. Die staatlichen Organe und Einrichtungen 
für die Förderung von Gewerbe und Handel sind: 
1. Die Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel, welche dem Ministerium des Innern 
direkt untergeordnet ist und aus administrativen 
und technischen Beamten, aus den Gewerbeinspek- 
toren und aus Beiräten vom Gewerbe- und Han- 
delsstand besteht. Je aus ihrer Mitte wählen die 
Handelskammer Stuttgart 2 Beiräte, die übrigen 
Handelskammern und die Handwerkerkammern je 
einen Beirat. Das Ministerium kann 3 weitere 
Beiräte bestellen. Außerdem werden von den in 
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehenden 
Mitgliedern des Ausschusses der Versicherungs- 
anstalt Württ. aus den gewerblichen Lohnarbeitern 
des Landes 4 Beiräte so gewählt, daß auf jeden 
Kreis ein Beirat entfällt. Neben diesem „Ge-