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messer und der Markscheider und über den
Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der
Apotheken. Ausländische Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und juri-
stische Personen bedürfen, um in Württ. ein
stehendes Geschäft mittels Zweigniederlassung
oder ständiger Agentur zu betreiben, der jederzeit
widerruflichen Genehmigung des Ministeriums des
Innern, wenn das Unternehmen Bank- und Kredit-
geschäfte zum Gegenstand hat oder wenn die
Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Zur DBe-
kämpfung der Arbeitslosigkeit fördert der Staat
die Errichtung kommunaler Arbeitsämter,
die sich planmäßig mit dem Arbeitsnachweis be-
fassen; mit dem städtischen Arbeitsamt in Stutt-
gart ist eine der organischen Verbindung der
kommunalen Arbeitsämter des Landes dienende
Zentralstelle verbunden. Das öffentliche Sub-
missionswesen ist in verschiedenen Ministe-
rialverfügungen geregelt.
II. Die staatlichen Organe und Einrichtungen
für die Förderung von Gewerbe und Handel sind:
1. Die Zentralstelle für Gewerbe und
Handel, welche dem Ministerium des Innern
direkt untergeordnet ist und aus administrativen
und technischen Beamten, aus den Gewerbeinspek-
toren und aus Beiräten vom Gewerbe- und Han-
delsstand besteht. Je aus ihrer Mitte wählen die
Handelskammer Stuttgart 2 Beiräte, die übrigen
Handelskammern und die Handwerkerkammern je
einen Beirat. Das Ministerium kann 3 weitere
Beiräte bestellen. Außerdem werden von den in
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehenden
Mitgliedern des Ausschusses der Versicherungs-
anstalt Württ. aus den gewerblichen Lohnarbeitern
des Landes 4 Beiräte so gewählt, daß auf jeden
Kreis ein Beirat entfällt. Neben diesem „Ge-