Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

814 
Reich bezahlt wird. Der Kriegsminister ist zwar 
formell dem Landtag verantwortlich, praktisch 
aber ist diese Verantwortlichkeit infolge der Vor- 
schriften der Reichsgesetzgebung eine sehr be- 
schränkte. Das Kriegsministerium ist jetzt nach 
preußischem Muster organisiert; es zerfällt in 
folgende Abteilungen: Zentralbureau, Militär- 
abteilung, Verwaltungsabteilung,Militärmedizinal- 
abteilung und Waffenabteilung. 
2. Die Behörden der Militärökonomie, 
welche dem Kriegsministerium untergeben sind, 
nämlich a) die Korpsintendantur mit den Pro- 
viantämtern, den Garnisonverwaltungen, den Gar- 
nisonbauverwaltungen und den Lazarettverwal- 
tungen; b) das Artilleriedepot; c) das Traindepot ; 
d) das Sanitätsamt und e) das Kriegszahlamt. 
3. Die Ersatzbehörden, deren Organisa- 
tion durch die Verfügung der Ministerien des 
Innern und des Kriegswesens vom 10. März 1872 
(Reg.-Bl. S. 112) im Anschluß an die Bestimmun- 
gen der Wehrordnung geregelt ist. Die 4 ordent- 
lichen Ersatzbehörden sind die Ministerial- 
instanz (4. Instanz), gebildet durch das Ministe- 
rium des Innern und das des Kriegswesens, der 
Oberrekrutierungsrat (3. Instanz), die Ober- 
ersatzkommissionen (2. Instanz) und die Ersatz- 
kommissionen (1. Instanz). Der Oberrekrutierungs- 
rat besteht unter dem Vorsitz eines Generals aus 
2 Räten des Ministeriums des Innern sowie aus 
2 vom Kriegsministerium delegierten Stabs- 
offizieren. Die 8 Oberersatzkommissionen, denen 
namentlich auch unter Mitwirkung der Ersatz- 
kommissionen die Vornahme der Aushebung ob- 
liegt, bestehen aus 2 ständigen Mitgliedern 
(Militär- und Zivilvorsitzenden). Militärvoreitzen- 
der ist je im 1. Bezirk der 4 württ. Infanterie- 
brigaden der betreffende Infanteriebrigade-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.