Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Reich bezahlt wird. Der Kriegsminister ist zwar 
formell dem Landtag verantwortlich, praktisch 
aber ist diese Verantwortlichkeit infolge der Vor- 
schriften der Reichsgesetzgebung eine sehr be- 
schränkte. Das Kriegsministerium ist jetzt nach 
preußischem Muster organisiert; es zerfällt in 
folgende Abteilungen: Zentralbureau, Militär- 
abteilung, Verwaltungsabteilung,Militärmedizinal- 
abteilung und Waffenabteilung. 
2. Die Behörden der Militärökonomie, 
welche dem Kriegsministerium untergeben sind, 
nämlich a) die Korpsintendantur mit den Pro- 
viantämtern, den Garnisonverwaltungen, den Gar- 
nisonbauverwaltungen und den Lazarettverwal- 
tungen; b) das Artilleriedepot; c) das Traindepot ; 
d) das Sanitätsamt und e) das Kriegszahlamt. 
3. Die Ersatzbehörden, deren Organisa- 
tion durch die Verfügung der Ministerien des 
Innern und des Kriegswesens vom 10. März 1872 
(Reg.-Bl. S. 112) im Anschluß an die Bestimmun- 
gen der Wehrordnung geregelt ist. Die 4 ordent- 
lichen Ersatzbehörden sind die Ministerial- 
instanz (4. Instanz), gebildet durch das Ministe- 
rium des Innern und das des Kriegswesens, der 
Oberrekrutierungsrat (3. Instanz), die Ober- 
ersatzkommissionen (2. Instanz) und die Ersatz- 
kommissionen (1. Instanz). Der Oberrekrutierungs- 
rat besteht unter dem Vorsitz eines Generals aus 
2 Räten des Ministeriums des Innern sowie aus 
2 vom Kriegsministerium delegierten Stabs- 
offizieren. Die 8 Oberersatzkommissionen, denen 
namentlich auch unter Mitwirkung der Ersatz- 
kommissionen die Vornahme der Aushebung ob- 
liegt, bestehen aus 2 ständigen Mitgliedern 
(Militär- und Zivilvorsitzenden). Militärvoreitzen- 
der ist je im 1. Bezirk der 4 württ. Infanterie- 
brigaden der betreffende Infanteriebrigade-