Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Staatsgewalt auf dem Gebiet des Finanzwesens 
bezeichnet man mit Finanzhoheit oder 
Finanzgewalt. Soweit der Staat Inhaber von 
Vermögensrechten ist, heißt er Fiskus. Das 
Staatsvermögen ist entweder Finanzvermögen 
(werbendes Vermögen), d. h. solches, das Erträge 
abwirft, wie z. B. die Eisenbahnen und Forsten 
oder Verwaltungsvermögen (Gebrauchsver- 
mögen, Inventar), wie z. B. die Dienstgebäude. 
In Deutschland bestehen getrennte Finanzverwal- 
tungen für das Reich, die Einzelstaaten und die 
Kommunalverbände. Die württ. Finanzhoheit ist 
durch Reichsrecht erheblich eingeschränkt worden 
in der Richtung, daß das Reich sich die Erhebung 
einer Reihe von Abgaben, insbesondere der Zölle 
und Verbrauchssteuern vorbehalten hat. Dafür 
trägt das Reich eine Reihe von Ausgaben, die 
zuvor den Einzelstaaten obgelegen sind. Der 
württ. Fiskus hat eine Reihe besonderer Rechte, 
die, soweit sie privatrechtlicher Natur sind, haupt- 
sächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Aus- 
führungsgesetz zu demselben geregelt sind. 
II. Die Einnahmen des Staats sind nach württ. 
Recht folgendermaßen zu unterscheiden: 
l. Der Ertrag des Staatsvermögens, 
des sog. Kammerguts. Der Reinertrag desselben 
ist für das Rechnungsjahr 1. April 1908 bis 
3l. März 1909 auf rund 40 Millionen Mark ver- 
anschlagt; davon fallen auf die Eisenbahnen rund 
18 Millionen, die Posten und Telegraphen 8 Mil- 
lionen, dıe Forsten 11!/g Millionen ; den Eisenbahn- 
einnahmen stehen aber die Zinsen für die Eisen- 
bahnschulden in ähnlicher Höhe gegenüber. Über 
die Entstehung des Kammerguts vgl. 812, I. Das- 
selbe ist ein vom Königreich unzertrennliches 
Staatsgut, bestehend aus Grundstücken, Gefällen 
und nutzbaren Rechten. Es gehören hierzu in
	        
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