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Staatsgewalt auf dem Gebiet des Finanzwesens
bezeichnet man mit Finanzhoheit oder
Finanzgewalt. Soweit der Staat Inhaber von
Vermögensrechten ist, heißt er Fiskus. Das
Staatsvermögen ist entweder Finanzvermögen
(werbendes Vermögen), d. h. solches, das Erträge
abwirft, wie z. B. die Eisenbahnen und Forsten
oder Verwaltungsvermögen (Gebrauchsver-
mögen, Inventar), wie z. B. die Dienstgebäude.
In Deutschland bestehen getrennte Finanzverwal-
tungen für das Reich, die Einzelstaaten und die
Kommunalverbände. Die württ. Finanzhoheit ist
durch Reichsrecht erheblich eingeschränkt worden
in der Richtung, daß das Reich sich die Erhebung
einer Reihe von Abgaben, insbesondere der Zölle
und Verbrauchssteuern vorbehalten hat. Dafür
trägt das Reich eine Reihe von Ausgaben, die
zuvor den Einzelstaaten obgelegen sind. Der
württ. Fiskus hat eine Reihe besonderer Rechte,
die, soweit sie privatrechtlicher Natur sind, haupt-
sächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Aus-
führungsgesetz zu demselben geregelt sind.
II. Die Einnahmen des Staats sind nach württ.
Recht folgendermaßen zu unterscheiden:
l. Der Ertrag des Staatsvermögens,
des sog. Kammerguts. Der Reinertrag desselben
ist für das Rechnungsjahr 1. April 1908 bis
3l. März 1909 auf rund 40 Millionen Mark ver-
anschlagt; davon fallen auf die Eisenbahnen rund
18 Millionen, die Posten und Telegraphen 8 Mil-
lionen, dıe Forsten 11!/g Millionen ; den Eisenbahn-
einnahmen stehen aber die Zinsen für die Eisen-
bahnschulden in ähnlicher Höhe gegenüber. Über
die Entstehung des Kammerguts vgl. 812, I. Das-
selbe ist ein vom Königreich unzertrennliches
Staatsgut, bestehend aus Grundstücken, Gefällen
und nutzbaren Rechten. Es gehören hierzu in