Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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ihren dauernden Aufenthalt nehmen) wollen, eine 
eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden; 
d) an diesem Ort nach den daselbst bestehen- 
den Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu 
ernähren imstande sind. 
Die deutschen Bundesstaaten sind befugt, die 
Naturalisation durch weitere Bedingungen zu er- 
schweren. In Württ. ist von dieser Ermächtigung 
Gebrauch gemacht worden, insofern 
e) der weitere Nachweis gefordert wird, daß 
der zu Naturalisierende bereits aus seinem bis- 
herigen Staatsverband entlassen ist oder im Fall 
seiner Naturalisation sofort entlassen wird, oder 
daß nach der Gesetzgebung seines bisherigen 
Heimatsstaats durch die Naturalisation in Württ. 
seine bisherige Staatsangehörigkeit von selbst auf- 
hört. Die Bestimmung bezweckt, eine mehrfache 
Staatsangehörigkeit und die aus derselben sich 
ergebenden Unzuträglichkeiten zu verhindern. Be- 
sondere Bestimmungen bestehen noch bezüglich 
der Angehörigen einzelner Länder. 
Die Naturalisation erstreckt sich, soweit dabei 
nicht eine besondere Ausnahme gemacht wird, zu- 
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minder- 
jährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung 
dem Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zu- 
steht, mit Ausnahme der verheirateten oder ver- 
heiratet gewesenen Töchter. Für die Naturalisa- 
tion, auf die kein Recht besteht, ist eine Sportel 
von 20 bis 50 Mark zu entrichten; sie erfolgt 
durch Erteilung einer Naturalisationsurkunde 
seitens der höheren Verwaltungsbehörde, d. h. 
der Kreisregierung. Mit dem Zeitpunkt der Aus- 
händigung der Urkunde wird die württ. Staats- 
angehörigkeit erworben. Die Anträge auf Natura- 
lısation werden entweder beim Schultheißenamt, 
besser aber beim Oberamt des Niederlassungsorts
	        
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