Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gestellt; dasselbe gibt auch Auskunft über die 
Belege, welche dem Antrag anzuschließen sind. 
Mit erfolgter Naturalisation wird der Ausländer 
wehrpflichtig, sofern er das 45. Lebensjahr noch 
nicht überschritten hat. Die Ersatzbehörde dritter 
Instanz. also der Oberrekrutierungsrat (Sitz in 
Stuttgart) ist indessen befugt, denselben der Er- 
satzreserve zu überweisen, sofern besondere Billig- 
keitsgründe vorliegen. Zur Überweisung an den 
Landsturm ist die Ministerialinstanz zuständig. 
Billigkeitsgründe sind z. B. höheres Lebensalter 
oder der Umstand, daß der Betreffende bereits im 
Ausland seiner Militärpflicht genügt hat. Wegen 
dieser Frage erkundige man sich vor der Natura- 
lisation bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission (Oberamt); 
7. durch Wiederaufnahme. Wer seine 
deutsche Staatsangehörigkeit durch 10jährigen 
ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland (vgl. 
IIl,3) verloren, keine andere fremde Staats- 
angehörigkeit erworben und sich später wieder 
in Deutschland niedergelassen hat, hat ein Recht 
darauf, daß ihm die Staatsangehörigkeit des- 
jenigen Bundesstaats, in welchem er sich nieder- 
gelassen hat, verliehen wird. Hat also z. B. ein 
Preuße durch mehr als 1l0jährigen ununter- 
brochenen Aufenthalt im Reichsausland die 
preußische Staatsangehörigkeit verloren und läßt 
er sich später in Württ. nieder, ohne daß er 
eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben 
hatte, so muß ihm die württ. Staatsangehörigkeit 
auf Verlangen verliehen werden. Man bezeichnet 
eine derartige Verleihung in Württ. mit ‚Wieder- 
aufnahme“, obwohl das Wort nicht ganz zu- 
treffend ist; 
8 durch Renaturalisation. Wenn ein 
Württemberger seine Staatsangehörigkeit durch
	        
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