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gestellt; dasselbe gibt auch Auskunft über die
Belege, welche dem Antrag anzuschließen sind.
Mit erfolgter Naturalisation wird der Ausländer
wehrpflichtig, sofern er das 45. Lebensjahr noch
nicht überschritten hat. Die Ersatzbehörde dritter
Instanz. also der Oberrekrutierungsrat (Sitz in
Stuttgart) ist indessen befugt, denselben der Er-
satzreserve zu überweisen, sofern besondere Billig-
keitsgründe vorliegen. Zur Überweisung an den
Landsturm ist die Ministerialinstanz zuständig.
Billigkeitsgründe sind z. B. höheres Lebensalter
oder der Umstand, daß der Betreffende bereits im
Ausland seiner Militärpflicht genügt hat. Wegen
dieser Frage erkundige man sich vor der Natura-
lisation bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission (Oberamt);
7. durch Wiederaufnahme. Wer seine
deutsche Staatsangehörigkeit durch 10jährigen
ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland (vgl.
IIl,3) verloren, keine andere fremde Staats-
angehörigkeit erworben und sich später wieder
in Deutschland niedergelassen hat, hat ein Recht
darauf, daß ihm die Staatsangehörigkeit des-
jenigen Bundesstaats, in welchem er sich nieder-
gelassen hat, verliehen wird. Hat also z. B. ein
Preuße durch mehr als 1l0jährigen ununter-
brochenen Aufenthalt im Reichsausland die
preußische Staatsangehörigkeit verloren und läßt
er sich später in Württ. nieder, ohne daß er
eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben
hatte, so muß ihm die württ. Staatsangehörigkeit
auf Verlangen verliehen werden. Man bezeichnet
eine derartige Verleihung in Württ. mit ‚Wieder-
aufnahme“, obwohl das Wort nicht ganz zu-
treffend ist;
8 durch Renaturalisation. Wenn ein
Württemberger seine Staatsangehörigkeit durch