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gegebenen Wein und Obstmost erhoben, und zwar
bei den Wirten selbst durch Kelleruntersuchung
und vierteljährlichen Abstich der Getränkevorräte
unter Feststellung des Ausschankpreises, sofern
nicht, was die Regel bilden soll, mit den einzelnen
Wirten von 3 zu 3 Jahren eine Vereinbarung
(sog. Akkord) über eine von ihnen zu leistende
Pauschsumme zustande kommt, wobei dann jede
weitere Kontrolle wegfällt. Abgesehen von solchen
Akkorden beträgt das Umgeld zurzeit 1100 des
Erlöses vom Wein, 8% des Erlöses vom Obstmost.
Frei von der Steuer ist der sog. Hausbrauch des
Wirtes.
38. Die Biersteuer: Gesetz und Vollzugs-
verfügung vom 4. Juli 1900 (Reg.-Bl. S. 542, 565).
Wegen des Ertrags s. Ziff. 2. Die Besteuerung
des Biers beruht auf einem württ. Reservatrecht
(vgl. $ 2, II, 4). Die Biersteuer wird als Malz-
steuer und als Übergangssteuer erhoben. Der
Malzsteuer unterliegt das zur Bierbereitung be-
stimmte, in Württ. geschrotene Malz. Zur Bier-
bereitung dürfen nur Darr- oder Luftmalz und
Hopfen verwendet werden. Steuerpflichtig ist der-
jenige, für dessen Rechnung Malz geschroten wird,
mit dem Einbringen des Malzes in die Mühle. Der
Steuersatz wird durch das Finanzgesetz bestimmt
und in einem nach oben steigenden Prozentsatz
der Malzmenge erhoben. Für Bier und geschro-
tenes Malz, das über die Landesgrenze eingeführt,
wird, ist eine Übergangssteuer zu entrichten.
4. Die württ. Erbschafts- und Schen-
kungssteuer ist durch das Reichserbschafts-
steuergesetz im wesentlichen weggefallen. Soweit,
sie noch erhoben wird, liefert sie nach dem Haupt-
finanzetat für 1. April 1908/31. März 1909 an-
schlagsweise 24700 Mark.
5. Die Gerichtsgebührenin Sachen der
Bazille, Württemberg. 22