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Deutschland). Württemberger, welche das
Reichsgebiet verlassen und sich 10 Jahre lang
ununterbrochen ım Ausland aufhalten, verlieren
dadurch ihre württ. Staatsangehörigkeit. Diese
Frist wird vom Zeitpunkt des Austritts aus dem
Reichsgebiet und wenn der Austretende sich im
Besitz eines Reisepapiers. oder Heimatscheins be-
findet, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser
Papiere ab gerechnet. Durch die Eintragung in
die Matrikel (Liste) eines Reichskonsulats wird
die Frist unterbrochen; ihr Lauf beginnt von
neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel
folgenden Tage. Der hiernach eingetretene Ver-
lust der württ. Staatsangehörigkeit erstreckt sich
zugleich auf die Ehefrau und diejenigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die
Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen
befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver-
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
4. 5jährigen ununterbrochenen Auf-
enthalt in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika, verbunden mit Naturali-
sation daselbst. Nach 821 Abs. 3 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit den
zwischen dem ehemaligen Norddeutschen Bunde
(1866 bis 1870) sowie den süddeutschen Staaten
einerseits und den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika andererseits abgeschlossenen Bankroft-
verträgen von 1868 (so genannt nach George
Bankroft, dem damaligen nordamerikanischen Ge-
sandten in Berlin) verlieren Deutsche, also auch
Württemberger, durch 5jährigen ununterbroche-
nen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika dann ihre deutsche Staatsangehörig-
keit, wenn sie in Verbindung mit diesem Auf-
enthalt das amerikanische Staatsbürgerrecht er-