Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Deutschland). Württemberger, welche das 
Reichsgebiet verlassen und sich 10 Jahre lang 
ununterbrochen ım Ausland aufhalten, verlieren 
dadurch ihre württ. Staatsangehörigkeit. Diese 
Frist wird vom Zeitpunkt des Austritts aus dem 
Reichsgebiet und wenn der Austretende sich im 
Besitz eines Reisepapiers. oder Heimatscheins be- 
findet, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser 
Papiere ab gerechnet. Durch die Eintragung in 
die Matrikel (Liste) eines Reichskonsulats wird 
die Frist unterbrochen; ihr Lauf beginnt von 
neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel 
folgenden Tage. Der hiernach eingetretene Ver- 
lust der württ. Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
zugleich auf die Ehefrau und diejenigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen 
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die 
Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen 
befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver- 
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
4. 5jährigen ununterbrochenen Auf- 
enthalt in den Vereinigten Staaten von 
Nordamerika, verbunden mit Naturali- 
sation daselbst. Nach 821 Abs. 3 des Staats- 
angehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit den 
zwischen dem ehemaligen Norddeutschen Bunde 
(1866 bis 1870) sowie den süddeutschen Staaten 
einerseits und den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika andererseits abgeschlossenen Bankroft- 
verträgen von 1868 (so genannt nach George 
Bankroft, dem damaligen nordamerikanischen Ge- 
sandten in Berlin) verlieren Deutsche, also auch 
Württemberger, durch 5jährigen ununterbroche- 
nen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von 
Nordamerika dann ihre deutsche Staatsangehörig- 
keit, wenn sie in Verbindung mit diesem Auf- 
enthalt das amerikanische Staatsbürgerrecht er-
	        
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