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worben haben. Ehemalige Deutsche, welche auf
diese Weise ihre Reichsangehörigkeit verloren
haben, können bei ihrer Rückkehr nach Deutsch-
land wegen Verletzung der Wehrpflicht nicht
mehr zur Verantwortung gezogen werden ; etwaige
bereits ausgesprochene ‚Strafen dürfen nicht voll-
zogen werden. Doch haben die deutschen Be-
hörden jederzeit das Recht, sie aus den deutschen
Einzelstaaten auszuweisen ; ein mehr als 2jähriger
Aufenthalt in Deutschland wird ihnen in der
Regel nicht gewährt.
5. Entlassung. Man hat zu unterscheiden:
a) die Entlassung aus der württ. Staatsangehörig-
keit mit der Absicht, Reichsangehöriger zu bleiben,
und b) die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust
der Reichsangehörigkeit.
a) Die Entlassung muß jedem Württemberger
erteilt werden, welcher nachweist, daß er die
Staatsangehörigkeit eines anderen Bundesstaats
erworben hat.
b) Die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust
der Reichsangehörigkeit muß ebenfalls jedem
Württemberger auf Ansuchen erteilt werden, mit
folgenden Ausnahmen. Sie darf nicht erteilt
werden:
a) Wehrpflichtigen, welche sich im Alter vom
vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebens-
jahr befinden, bevor sie ein Zeugnis der Ersatz-
kommission darüber beigebracht haben, daß sie
die Entlassung nicht bloß in der Absicht nach-
suchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden
Heere oder in der Flotte zu entziehen. Wegen
Beschaffung dieses Zeugnisses wende man sich
an das Oberamt des Wohnorts, und wenn man
keinen Wohnort in .‚Württ. mehr hat, an das
Oberamt des letzten Wohnorts oder des Ge-
burtsorts.