Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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worben haben. Ehemalige Deutsche, welche auf 
diese Weise ihre Reichsangehörigkeit verloren 
haben, können bei ihrer Rückkehr nach Deutsch- 
land wegen Verletzung der Wehrpflicht nicht 
mehr zur Verantwortung gezogen werden ; etwaige 
bereits ausgesprochene ‚Strafen dürfen nicht voll- 
zogen werden. Doch haben die deutschen Be- 
hörden jederzeit das Recht, sie aus den deutschen 
Einzelstaaten auszuweisen ; ein mehr als 2jähriger 
Aufenthalt in Deutschland wird ihnen in der 
Regel nicht gewährt. 
5. Entlassung. Man hat zu unterscheiden: 
a) die Entlassung aus der württ. Staatsangehörig- 
keit mit der Absicht, Reichsangehöriger zu bleiben, 
und b) die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust 
der Reichsangehörigkeit. 
a) Die Entlassung muß jedem Württemberger 
erteilt werden, welcher nachweist, daß er die 
Staatsangehörigkeit eines anderen Bundesstaats 
erworben hat. 
b) Die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust 
der Reichsangehörigkeit muß ebenfalls jedem 
Württemberger auf Ansuchen erteilt werden, mit 
folgenden Ausnahmen. Sie darf nicht erteilt 
werden: 
a) Wehrpflichtigen, welche sich im Alter vom 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebens- 
jahr befinden, bevor sie ein Zeugnis der Ersatz- 
kommission darüber beigebracht haben, daß sie 
die Entlassung nicht bloß in der Absicht nach- 
suchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden 
Heere oder in der Flotte zu entziehen. Wegen 
Beschaffung dieses Zeugnisses wende man sich 
an das Oberamt des Wohnorts, und wenn man 
keinen Wohnort in .‚Württ. mehr hat, an das 
Oberamt des letzten Wohnorts oder des Ge- 
burtsorts.
	        
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