Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

64 
sehen, wenn zu einer entschieden vorteilhaften 
Erwerbung ein Geldanlehen aufgenommen oder 
zum Vorteil des Ganzen eine Veräußerung oder 
Austauschung einzelner minder bedeutender Be- 
standteile vorgenommen wird. Neuerwerbungen 
eines regierenden Königs wachsen dem Hof- 
kammergut nur zu, wenn sie von dem Erwerber 
ausdrücklich mit demselben vereinigt werden. Die 
Einkünfte des Guts stehen zur freien Verfügung 
des Königs. Die Nachfolge in diesem Fidei- 
kommiß ist, soweit der Mannesstamm in Betracht 
kommt, dieselbe wie die Thronfolge. Über die 
Nachfolge im Fall des Aussterbens des Mannes- 
stamms herrscht Streit, der aber zurzeit ohne 
praktisches Interesse ist, da ein Aussterben des 
Mannesstamms in absehbarer Zeit nicht zu er- 
warten ist. Das Hofkammergut wird von der 
Hofdomänenkammer und den ihr untergebenen 
Hofbehörden (Oberhofkassenamt, Hofkameral- 
ämter und Hofkammerforstämter) verwaltet. 
V. Sonstige pekuniäre Vorrechte des Königs. 
1. Die Zivilliste ist steuerfrei; auch 
sonst wird der König zu Steuern nicht heran- 
gezogen. Die Zölle und die statistische Gebühr 
für Gegenstände, welche für die Hofhaltung ein- 
geführt wurden und in die Reichskasse zu zahlen 
sind, werden der Zivilliste auf Rechnung der 
württ. Staatskasse zurückvergütet. Ebenso sind 
die Grundstücke und Gebäude der Krondotation 
samt Zubehör von der Staatssteuer frei, dagegen 
von der Gemeindeumlage nur die Schlösser mit 
den zugehörigen Gärten und Anlagen; die Ge- 
meindesteuer und die Brandversicherungskosten 
werden aber vom Staat getragen. Das Hof- 
kammergut ist wie jedes andere Privateigentum 
den Staats-, Körperschafts- und Gemeindesteuern 
unterworfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.