Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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schaft zerfällt, ın einer Weise verteilt werden, 
daß jede derselben im Verhältnis ihrer Größe 
vertreten wird; es bedeutet also einen Schutz 
der Minderheiten. Die Art und Weise, wıe die 
Wahl ım einzelnen vorzunehmen ist, ist in dem 
Wort ,„Proportionalwahl“ nicht enthalten; das- 
selbe drückt nur den Grundgedanken der verhält- 
nismäßigen Vertretung der Wähler aus. Die Pro- 
portionalwahl bei den württ. Landtagswahlen ist 
denn auch anders geregelt als bei den württ. 
Gemeindewahlen, wenn auch die meisten Bestim- 
mungen gleich sind. 
2. Bezüglich der Ermittlung der Wahl- 
berechtigten, der Wählerliste, der Ab- 
stimmungsdistrikte und der Art der Ab- 
stimmung gelten die Ausführungen unter V,1. 
Die Wahl findet an demselben Tag statt, wie die 
Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke usw. 
(s. V). 
3. Nach dem Erscheinen des Wahlausschrei- 
bens im Regierungsblatt sind bei dem Vorsitzen- 
den des Bezirksrats sog. Wahlvorschläge 
schriftlich, und zwar so zeitig einzureichen, daß 
zwischen dem Tag der Einreichung und dem Tag 
der Wahl ein Zeitraum von mindestens 12 vollen 
Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten 
Tage, an dem sie zulässig ist, spätestens bis. 
abends 7 Uhr erfolgt sein. Der Wahlvorschlag 
geht von Wöählervereinigungen aus, welcher Art 
sie auch sein mögen (politische Parteien, Berufs- 
vereinigungen, Stadtteile usw.), und muß die 
Wählervereinigung, die ihn einreicht, nach ihrer 
Parteistellung oder einem sonstigen unterscheiden- 
den Merkmal kenntlich machen. Er muß von 
mindestens 20 in die Wählerliste aufgenommenen 
Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Be- 
glaubigung der Unterschrift und eine amtliche 
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