Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1338 Wines — Winkelrecht. 
rte 13. — Wüttemberg: Gesetz vom 27. Oktober 1855 Art. 15. — Baden: Gesetz v. 
2. Dezember 1850 F 21. 
Lit.: Kraut, Grundriß des Deutschen brivatrechts, §* 108. — Koch, Recht der Forde- 
rungen, III. S. 1191 ff. (wo namentlic S. 1191 Anm. 6 die Nachweise der älteren Lit.). — 
Sämmtliche Jagbgelee für die königl. Preuß. Staaten, Berlin 1880. — Die Lehrbücher des 
Deutschen Veivatrechis und darunker es. Mittermaier. — Pfeiffer, Vratt. Ausfüh= 
rungen, III. Nr. 5. Kayser 
Wines, Euoch Cobb, Doktor der Theologie und der Rechte, 5 17. II. 1806 
zu Hannover in New-Jersey, leitete 1833—1839 das Seminar Edgehill zu Princeton 
(New-Jersey), dann gegen 20 Jahre Professor an einer öffentlichen Lehranstalt zu 
aarsanstn wirkte für Errichtung von Schullehrerseminarien, nahm 1862 die Ge- 
fängnißreform als Vereinssekretär zu New-York in Angriff, wirkte unermüdlich theils 
für Zustandekommen des Gefängnißkongresses von Cincinnati (1870), theils für den 
internationalen Kongreß zu London (1872), von dem er zum Präsidenten der be- 
treffenden Kommission ernannt wurde, ferner für den zweiten Kongreß zu Stockholm 
(1878), # 10. XII. 1879 zu Cambridge (Mass.) in dem Hause seines Druckers. 
Auf den zahlreichen in Amerika und Europa zu Gunsten der Gefängnißreform ge- 
machten Reisen hat er eine Strecke von mehr als 150 000 Engl. Meilen zurückgelegt. 
Er schrieb außer vielen anderen philophischen, päbagogischen und theologischen Werken 
(Comment. on the laws of the Ancient Hebrews, 1852 ss.) zahlreiche Gefängmh ahrssberichte 
mit wichtigen Aufschlüssen und Erörterungen (gegen 10 000 Seiten), namegllich aber: 
State oil tisons and of Child-Saving Institutions in the civilized World, gberz e 
(Mass.) 
Lit.: Guillaume, Le congrès pénit. de Stockholm, Stockholm 1879, t. II. — 
Ekert, Blätter für Hefängnißkunde, XIV. 193, 218—228. — Rivista di discipline carcerarie 
anno X. p. 11. — Bull. de la Société des Prisons, 1880, p. 124. — Nordisk Tidsskrift 
for Fangselsveesen III. (1880) 36—43. — Nieuwe Bijaragen voor Rechtsgeleerdheid en 
Wetgeving, 1880 (Art. v. Ploos van Amstel). — Drake, Dictionary, Boston 1879, 
p. 955. Teichmann. 
Winkelrecht umfaßt die rechtlichen Beziehungen benachbarter Hauseigenthümer 
an der zwischen ihren Häusern liegenden Schlucht (Winkel). Die Entwickelung dieses 
Rechts ist von der Bauart der Häuser abhängig, und mit dieser hängt es zusammen, 
daß die Quellen des Röm. Rechts über das W. nichts enthalten (analog will man 
die Grundsätze von vestibulum commune und der paries communis anwenden) und 
daß auch im heutigen Recht der Winkel immer mehr an Interesse verliert, da seine 
Existenz nicht gerade zur Verschönerung gereicht und in den Städten vermieden wird. 
Unrichtig ist auch die Annahme, daß das W. einem uralten Deutschen Gewohnheits- 
recht entstamme (Holzschuher, Theorie und Praxis, II. 1 S. 83), da sich Spuren 
von einem solchen nicht auffinden lassen. Man unterscheidet trockene und nasse 
Winkel; trockene, welche den Zweck haben, nicht zur Aufnahme von Unreinlich- 
keiten benutzt zu werden, sondern lediglich zur gemeinsamen Benutzung von Licht 
und Luft bestimmt sind; nasse, welche dazu dienen, die in den Gehöften sich an- 
sammelnden Feuchtigkeiten, Dachtraufen und Abtritte aufzunehmen. Das Eigenthum 
des Winkels kann ein gemeinsames sein, sei es, daß ohne besondere Abrede jeder 
Nachbar einen Theil des Winkels hergegeben hat (commnnio incidens), sei es, daß 
auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrages die Gemeinschaft 
entstanden ist (societas). Je nach dieser thatsächlichen Grundlage entscheiden sich die 
rechtlichen Beziehungen, mit der Maßgabe jedoch, daß eine Kündigung der Gemein- 
schaft oder eine Theilung des Winkels ausgeschlossen ist. Dagegen wird die Gemein- 
schaft aufgehoben, sobald der eine Nachbar sein Gebäude beseitigt, oder der Zweck, 
zu welchem der Winkel bestimmt war, nicht mehr vorhanden ist. Ist kein Mit- 
eigenthum vorhanden, so lassen die Einen (Hesse) den bisherigen Gebrauch als 
Norm entscheiden, während Andere (Stölzel) davon ausgehen, daß eine Sozietät 
des Gebrauchs vorhanden ist.