1340 Wirthschaftsjahr.
hörigen Ländereien einmal durchgebraucht worden sind. Der Begriff des W. in
diesem Sinne hat insofern nur eine relative Bedeutung, als er eine festbegrenzte
Zeitdauer nicht bezeichnet, weil klimatische und Bodenverhältnisse den jährlichen An-
fangs= und Endpunkt der Nutzung eines Grundstücks verschieden bestimmen. Gleich-
zeitig folgt aber auch aus dem Inhalt des Begriffs, daß er nur für vollständige,
selbständig bewirthschaftete Grundstücke, nicht auch für andere oder für sonstige frucht-
tragende Sachen verwendbar ist.
Das Römische und das Gemeine Recht haben den Begriff nicht weiter ver-
werthet. Dagegen ist er in verschiedene Landesrechte, und insbesondere auch in das
Preußische ausgenommen worden. Den Fällen, in welchen in dem letzteren von ihm
Gebrauch gemacht worden, liegt der gemeinsame Gedanke zum Grunde, daß, wenn
unter gewissen Voraussetzungen eine fruchttragende Sache aus einer Hand in eine
andere übergehen soll, die Uebergabe so erfolgen müsse, daß sie keinem Theil zum
Nachtheil gereicht. Das Preuß. Recht spricht nämlich von einem W. in den Lehren
vom Besitz, vom Nießbrauch und von der Pacht. 1) Muß der bonae üdei possessor
dem dominus weichen, so haftet er nach Röm. Recht (s. Windscheid, § 161)
nur auf Herausgabe dessen, was er hat oder durch seine Schuld verloren hat. Ihm
bleiben also bei fruchttragenden Sachen die während der possessio ordnungsmäßig
gezogenen Früchte, während er die noch nicht perzipirten herausgeben muß. Das
Preuß. Allg. LR. (I. 7 §§ 188 ff.) baut zwar sein System auf denselben Grund-
sätzen auf; wenn jedoch die zurückzugebende Sache ein Landgut, ein Haus oder ein
anderes nutzbares Grundstück ist, so geht das Gesetz davon aus, daß die von der
Uebereinstimmung des Willens beider Theile unabhängige Restitutionszeit weder dem
einen zum Nachtheil, noch dem andern zum Vortheil gereichen dürfe. Es soll der
Besitzer, der nach wirthschaftlichen Grundsätzen Aufwendungen für das Grundstück
gemacht, der Entschädigung für dieselben nicht gänzlich verlustig gehen, noch dazu
verleitet werden, unter Nichtbeachtung der Prinzipien eines guten Landwirths sich
vorzeitig in den Besitz der Früchte zu setzen. Andererseits soll aber auch der Eigen-
thümer nicht in die Lage gebracht werden, die Hauptnutzungen des Grundstücks gänzlich
zu verlieren und nur die Last der neuen Aufwendungen für die spätere Zeit zu
tragen. Zur Ausgleichung der Interessen beider Theile hat das Gesetz das W.
herangezogen und die Bestimmung getroffen, daß die Nutzungen des letzten W., d. h.
desjenigen, in welchem die Herausgabe erfolgen soll, zwischen beiden pro rata der
Besitzzeit zu theilen sind. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um ein Landgut,
also einen selbständig zu bewirthschaftenden, mit eigenen Ausgaben und Einnahmen
verbundenen Landbesitz oder um ein anderes Grundstück handelt. Im ersteren Falle
wird für die Dauer des laufenden W. ein die Rechte beider Theile wahrnehmender
Verwalter bestellt. Die zu theilende Masse besteht in dem Werth der Nutzungen
des ganzen W., jedoch nach Abzug der für die Wirthschaftsführung nothwendigen,
nicht auch der zu Meliorationen verwendeten Ausgaben, der zum Unterhalt des possessor
und seiner Familie bis zur Zeit der Uebergabe nöthig gewesenen und verbrauchten
Nutzungen, der zur Verzinfung der Hypotheken und Berichtigung der Abgaben ge-
brauchten Beträge und der zur Weiterführung der Wirthschaft nach wirthschaftlichen
Prinzipien nothwendigen Vorräthe. Bei anderen Grundstücken als Landgütern er-
folgt die Theilung unter den Interessenten dahin, daß die Nutzungen, wie die Lasten
und Abgaben bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres des W., in welchem der
Besitz aufhört, dem Besitzer, die anderen dem Eigenthümer zufallen. Um die Un-
bestimmtheit des Begriffs eines W. zu beseitigen, schreibt das Gesetz ausdrücklich vor,
daß es am 1. Juli beginnt. 2) Aehnlich wie bei der possessio gilt im Röm. Recht
auch beim ususfructus der Satz, daß bei der Beendigung desselben die Sache in dem
Stande zurückzugeben ist, in welchem sie sich befindet (restituturum quod inde
exstabit: 1. pr. D. 7, 9). Anders das Preuß. Recht. Von den gleichen Grund-
sätzen, wie bei der Lehre vom Besitz ausgehend, ordnet das Allg. LR. in den 8§ 143,
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