2 Einleitung.
Nach dem Sturz Napoleons (1814) begann der Wiener
Kongreß mit der Neuordnung der staatlichen Verhältnisse
Europas. Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 schuf
den Deutschen Bund (1815—1866), dessen Mitglied das König-
reich Württemberg als souveräner Staat bis 1866 war. Me
den Verhandlungen des Wiener Kongresses fing in Württem-
berg der Streit über die Wiederherstellung eines verfassungs-
mäßigen Zustandes an. Aber erst im Jahr 1819 kam die
Verfassung zustande durch Vereinbarung zwischen dem König
Wilhelm I. (1816—1864) und einer auf den 13. Juli 1819
nach Ludwigsburg einberufenen Ständeversammlung. Ueber
deren Zusammensetzung s. Gaupp-Göz S. 9— 10. Am 25. Sep-
tember 1819 wurde die neue Verfassungsurkunde vom König
und der Versammlung feierlich unterzeichnet und durch könig-
liches Manifest vom 27. September 1819 im Regierungsblatt
verkündigt (s. den II. Abschnitt). Sie blieb bis 1848 in un-
veränderter Geltung.
§ 2. Die Zeit von 1848— 1866.
Die Revolution von 1848 brachte für Württemberg sehr
einschneidende Verfassungsänderungen, die jedoch nur kurze
Zeit in Kraft waren. Insbesondere wurde das Gesetz vom
1. Juli 1849, welches an die Stelle der bisherigen Stände-
versammlung eine Versammlung von Vertretern des Volkes
(Landesversammlung) berief, durch eine auf Grund des § 89
der V. U. erlassene kgl. Verordnung vom 6. November 1850
(sog. Notverordnung) beseitigt und der alte Zustand wieder
hergestellt. S. diese Notverordnung im III. Abschnitt, 1. Bei-
lage. „Seit dem 6. November 1850 beruht hiernach der
öffentlich-rechtliche Zustand des Landes, soweit es sich um die
Organisation der Ständeversammlung handelt (Kap. IX der
V. U.), nicht sowohl auf dem Verfassungsvertrage von 1819,
als vielmehr auf jener einseitigen kgl. Verordnung, wenn
auch seit 1868 eine Reihe neuer Verfassungsgesetze, welche
jedoch sämtlich auf der durch jene Verordnung geschaffenen
staatsrechtlichen Grundlage beruhen, auf dem vorhandenen
tatsächlichen Zustand fortgebaut hat“ (Gaupp-Göz S. 11).