Volltext: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

2 Einleitung. 
Nach dem Sturz Napoleons (1814) begann der Wiener 
Kongreß mit der Neuordnung der staatlichen Verhältnisse 
Europas. Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 schuf 
den Deutschen Bund (1815—1866), dessen Mitglied das König- 
reich Württemberg als souveräner Staat bis 1866 war. Me 
den Verhandlungen des Wiener Kongresses fing in Württem- 
berg der Streit über die Wiederherstellung eines verfassungs- 
mäßigen Zustandes an. Aber erst im Jahr 1819 kam die 
Verfassung zustande durch Vereinbarung zwischen dem König 
Wilhelm I. (1816—1864) und einer auf den 13. Juli 1819 
nach Ludwigsburg einberufenen Ständeversammlung. Ueber 
deren Zusammensetzung s. Gaupp-Göz S. 9— 10. Am 25. Sep- 
tember 1819 wurde die neue Verfassungsurkunde vom König 
und der Versammlung feierlich unterzeichnet und durch könig- 
liches Manifest vom 27. September 1819 im Regierungsblatt 
verkündigt (s. den II. Abschnitt). Sie blieb bis 1848 in un- 
veränderter Geltung. 
§ 2. Die Zeit von 1848— 1866. 
Die Revolution von 1848 brachte für Württemberg sehr 
einschneidende Verfassungsänderungen, die jedoch nur kurze 
Zeit in Kraft waren. Insbesondere wurde das Gesetz vom 
1. Juli 1849, welches an die Stelle der bisherigen Stände- 
versammlung eine Versammlung von Vertretern des Volkes 
(Landesversammlung) berief, durch eine auf Grund des § 89 
der V. U. erlassene kgl. Verordnung vom 6. November 1850 
(sog. Notverordnung) beseitigt und der alte Zustand wieder 
hergestellt. S. diese Notverordnung im III. Abschnitt, 1. Bei- 
lage. „Seit dem 6. November 1850 beruht hiernach der 
öffentlich-rechtliche Zustand des Landes, soweit es sich um die 
Organisation der Ständeversammlung handelt (Kap. IX der 
V. U.), nicht sowohl auf dem Verfassungsvertrage von 1819, 
als vielmehr auf jener einseitigen kgl. Verordnung, wenn 
auch seit 1868 eine Reihe neuer Verfassungsgesetze, welche 
jedoch sämtlich auf der durch jene Verordnung geschaffenen 
staatsrechtlichen Grundlage beruhen, auf dem vorhandenen 
tatsächlichen Zustand fortgebaut hat“ (Gaupp-Göz S. 11).