Volltext: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

I. Abschnitt. 
Einleitung. 
Geschichte der württ. Verfassung. 
§ 1. Die Zeit bis 1848. 
Die großen Umwalzungen in der europäischen Staatenwelt, 
welche eine Folge der französischen Revolution von 1789 und 
der ihr bis 1815 folgenden europäischen Kriege waren, ver- 
änderten auch Bestand und Verfassung des damaligen, zum 
alten Deutschen Reich gehörigen Herzogtums Württemberg 
von Grund aus. Abgesehen von einem ansehnlichen Gebiets- 
zuwachs, erlangte Herzog Friedrich (1797—1816) durch den 
Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 die Kur- 
würde, durch den Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805 
die Königswürde und an Stelle der der Reichsgewalt unter- 
geordneten Landeshoheit die volle Souveränität. Diese kam 
ihm auch rechtlich unbestritten zu, nachdem Kaiser Franz II. 
bei Niederlegung der deutschen Kaiserkrone das reichsober- 
hauptliche Amt und Würde für erloschen erklärt hatte, und 
damit die Auflösung des alten Deutschen Reichs erfolgt war. 
Diese Vorgänge übten rechtlich auf das innerhalb Würt- 
tembergs bestehende Landesrecht keinen Einfluß; insbesondere 
wurde die altständische Verfassung durch dieselben nicht be- 
rührt. Allein der König faßte die erlangte Souveränität als 
Unumschränktheit nach innen und außen auf und beseitigte 
die ständische Verfassung gewaltsam (30. Dezember 1805). 
Bazille-Köstlin, Verfassungsurkunde. 1