202 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
Abschnitt; Artikel 41—47) auf, durch welche die Einzelstaaten
verpflichtet werden, ihre Eisenbahnhoheitsrechte in bestimm-
ter Weise auszuüben. Die Bestimmungen, die hier nicht
einzeln aufgezählt werden können, haben entweder die Ver-
teidigung des Reichs oder die Einheitlichkeit des Verkehrs
im Auge. Die dem Reich hienach zugeteilten Aufsichts-
befugnisse bezüglich der deutschen Staatsbahnverwaltungen
werden durch das Reichseisenbahnamt in Berlin ausgeübt.
i51. Die Verwaltung der inneren AUIngelegenbeiten.
I. Die innere vVerwaltung im allgemeinen.
Obrigkeitliche Aufgaben, Holizei, fürsorgende (pfle-
gende) Tätigkeit. Der Begriff der inneren Verwaltung
ist schwer zu bestimmen; es gehört dazu eben die ganze
Verwaltung mit Ausnahme der auswärtigen Angelegen-
heiten, des Gerichtswesens, des Kriegswesens und des
Finanzwesens, also eine sehr vielgestaltige Menge von Ge-
schäften. Die Verwaltung des Innern ist einem besonderen
Ministerium, dem Ministerium des Innern unterstellt;
allein häufig sind große Zweige der Verwaltung des Innern
zu einem besonderen Ministerium zusammengefaßt und auch
dies wieder in verschiedener Weise: entweder so, daß über-
haupt besondere Behörden in allen Instanzen geschaffen
worden sind oder so, daß nur die Zentralbehörde ein be-
sonderes Ministerium bildet, während im übrigen auch auf
diesem Gebiet die allgemeinen Verwaltungsbehörden tätig
sind. Die Organisation ist in den einzelnen Bundesstaaten
verschieden je nach ihrer Größe; sie ergibt sich im wesent-
lichen aus der Darstellung in §8 35, IV. Getrennt von
der Verwaltung des Innern sind namentlich die öffent-
lichen Verkehrsanstalten und zwar so, daß überhaupt völlig
besondere Behörden für dieselben eingerichtet sind. In den
größeren Staaten ist auch das Unterrichtswesen, sowie das