Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(371  )

H.
Einrechnung.

Das  Gerichtsamt  (Altenberg)
(Der  Stadtrath  zu  Dippoldiswalde)
hat  an  Brandversicherungsbeiträgen  auf  den  Termin
1.  April  dieses  Jahres
(1.  October  „  „)

an  die  Landes=  Immobiliarbrandversicherungscasse  einzurechnen  wie  folgt:

I.  an  ordentlichen  Beiträgen

von  der  Gesammtversicherungssumme  des  Verwaltungsbezirks  an
4500933  Thaler
nach  —  1  Ngr.  4  Pf.  von  je  25  Thlr.  —  —,  überhaupt
840  Thlr.  5  Ngr.  21  Pf.,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und  zwar:
—..—  —  ....--  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Der  Beitrag  wird  gewährt:
nach  der
catastrirten  durch  Zurechnung:  in  Rest
;  Versicher-  —  —  in  Resten
Beitrag  ungs—  vom  Orte  )  der  Beitrüge,  von-  Staats-  von  der  vorschrift-  baar  lt.  speciellen
summe  8  in  Wegfallls  mäßigen  Verzeichnisses
von  nach  einer  von  zu  stellendenEinnehmer-  sub  Hh.
an  Kersicher-  Cat.-“  Beiträgen.ebühren  2#.  «
—  -s  ———————————————.—————
-  Altenberg.  8  10  8  1800  9a-  9  4  1114452  J.  10|—
*)  auf  Grund  der  in  begl.
Abschrift  anliegenden  -
Vkrßcdrdnitng  Vom3,-'3.  ,
k525219200  Kipsdorf-  ——1—4551%
6
2c.  2c.  -.  .  2c.
10  521500932  Summa  I.  8  13  4  4525  3  9  7  9  10  11811  7—  725—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:  1)  Die  Orte  sind  in  derjenigen  Ordnung  aufzuführen,  wie  solche  im  Hauptcataster  auf  einander  folgen.

2)  Die  Einnehmergebühren  sind  bei  I.,  II.  und  III.  blos  von  der  Baar-Einnahme  jeden  Orts,  nicht  aber  von

den  Heitrigen  für  Staatsgebäude,  den  in  Wegfall  zu  stellenden  Beiträgen  und  den  verbliebenen  Resten  zu
erechnen.

(Vergl.  §  17  der  Ausführungsverordnung  vom  10.  December  1858.)