Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

_ 917 _ 
lieferungsvertrag haben und ın diesem die betreffenden Straf- 
thaten als Auslieferungsdelicte aufgeführt sind. 
2. Strafen: Das niederländische Strafgesetzbuch teilt die 
Strafthaten übereinstimmend mit dem italienischen vom 1. Januar 
1890, aber abweichend von der in europäischen Strafgesetzbüchern 
sonst üblichen Dreiteilung ein: in Verbrechen (misdrijven) und 
Uebertretungen (overtredingen). Letztere scheiden bei unserer 
Betrachtung aus, da es sich hier nur um schwere Delicte handelt. 
Die Todesstrafe ist abgeschafft.°') Die Strafen sind a) Ge- 
fängnissstrafe von 1 Tag bis zu 15, ev. 20 Jahren. b) Haft von 
einem Tag bis zu 1 Jahre, ev. 1 Jahre und 4 Monaten. c) Geld- 
strafen. — Art. 9, 10, 18 und 23. — 
3. Ausschliessung der Strafbarkeit. Die Strafmündig- 
keit beginnt nach niederländischem Recht mit vollendetem 10. 
Lebensjahre (Art. 35); bis zum 16. Jahre ist zu untersuchen, ob 
das Kind mit Unterscheidungsvermögen gehandelt hat (Art. 39). 
Bezüglich Taubstummer ist keine besondere Bestimmung (vgl. 
$ 58) getroffen; sie fallen unter Art. 37: „Nicht strafbar ist, wer 
eine Handlung begeht, die ihm wegen mangelhafter Entwickelung 
nıcht zugerechnet werden kann.“ Diese Frage wird nicht vom 
ausliefernden Staate, sondern erst bei der Aburteilung in dem 
Staate des Thatortes geprüft, dasselbe gilt bei minderjährigen 
Verbrechern. 
Nicht strafbar ist, wer eine Handlung zur Ausführung einer 
gesetzlichen Anordnung (Art. 42) und wer eine Handlung zur 
Ausführung eines amtlichen von der zuständigen Behörde ge- 
gebenen Befehls (Art. 43) begeht. Ein unberechtigt gegebener 
amtlicher Befehl hebt die Strafbarkeit nicht auf, es sei denn, dass 
er von dem Untergebenen in gutem Glauben als berechtigt an- 
#1) Holland trägt indess kein Bedenken, die Auslieferung wegen solcher 
Delicte zu gestatten, wegen welcher der Ausgelieferte möglicherweise hin- 
gerichtet werden kann (vgl. Lammasch a.a. O. S. 501), macht auch den Nicht- 
vollzug der Todesstrafe nicht zur Auslieferungsbedingung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.