_ 917 _
lieferungsvertrag haben und ın diesem die betreffenden Straf-
thaten als Auslieferungsdelicte aufgeführt sind.
2. Strafen: Das niederländische Strafgesetzbuch teilt die
Strafthaten übereinstimmend mit dem italienischen vom 1. Januar
1890, aber abweichend von der in europäischen Strafgesetzbüchern
sonst üblichen Dreiteilung ein: in Verbrechen (misdrijven) und
Uebertretungen (overtredingen). Letztere scheiden bei unserer
Betrachtung aus, da es sich hier nur um schwere Delicte handelt.
Die Todesstrafe ist abgeschafft.°') Die Strafen sind a) Ge-
fängnissstrafe von 1 Tag bis zu 15, ev. 20 Jahren. b) Haft von
einem Tag bis zu 1 Jahre, ev. 1 Jahre und 4 Monaten. c) Geld-
strafen. — Art. 9, 10, 18 und 23. —
3. Ausschliessung der Strafbarkeit. Die Strafmündig-
keit beginnt nach niederländischem Recht mit vollendetem 10.
Lebensjahre (Art. 35); bis zum 16. Jahre ist zu untersuchen, ob
das Kind mit Unterscheidungsvermögen gehandelt hat (Art. 39).
Bezüglich Taubstummer ist keine besondere Bestimmung (vgl.
$ 58) getroffen; sie fallen unter Art. 37: „Nicht strafbar ist, wer
eine Handlung begeht, die ihm wegen mangelhafter Entwickelung
nıcht zugerechnet werden kann.“ Diese Frage wird nicht vom
ausliefernden Staate, sondern erst bei der Aburteilung in dem
Staate des Thatortes geprüft, dasselbe gilt bei minderjährigen
Verbrechern.
Nicht strafbar ist, wer eine Handlung zur Ausführung einer
gesetzlichen Anordnung (Art. 42) und wer eine Handlung zur
Ausführung eines amtlichen von der zuständigen Behörde ge-
gebenen Befehls (Art. 43) begeht. Ein unberechtigt gegebener
amtlicher Befehl hebt die Strafbarkeit nicht auf, es sei denn, dass
er von dem Untergebenen in gutem Glauben als berechtigt an-
#1) Holland trägt indess kein Bedenken, die Auslieferung wegen solcher
Delicte zu gestatten, wegen welcher der Ausgelieferte möglicherweise hin-
gerichtet werden kann (vgl. Lammasch a.a. O. S. 501), macht auch den Nicht-
vollzug der Todesstrafe nicht zur Auslieferungsbedingung.