25. Juli
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die in letzter Linie auf die Losreissung einzelner Gebiete von
der österreichisch-ungarischen Monarchie abzielen, und sie be-
dauert aufrichtig die traurigen Folgen dieser verbrecherischen
Machenschaften.
Anm. Unsere Forderung lautete: „Die Königlich-Serbische Regierung
verurteilt die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propa-
eanda...” Die von der Königlich-Serbischen Regierung vorgenommene
Aenderung der von uns geforderten Erklärung will sagen, dass eine solche
gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda nicht besteht, oder dass
ihr eine solche nicht bekannt ist. Diese Formel ist unaufrichtig und hinter-
hältig, da sich die serbische Regierung damit für später die Ausflucht reser-
viert, sie hätte die derzeit bestehende Propaganda durch diese Erklärung
nicht desavouiert und nicht als monarchiefeindlich anerkannt, woraus sie
weiter ableiten könnte, dass sie zur Unterdrückung einer der jetzigen Pro-
paganda gleichen nicht verpflichtet sei.
Die Königliche Regierung bedauert, dass laut der Mit-
teilung der k. und k. Regierung gewisse serbische Offiziere und
Funktionäre an der eben genannten Propaganda mitgewirkt.
und dass diese damit die freundschaftlichen Beziehungen ge-
jährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die Königliche Re-
gierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich ver-
pflichtet hatte. Die Regierung ... .. (gleichlautend mit dem ge-
forderten Text).
Anm. Die von uns geforderte Formulierung lautete: „Die Königliche
Regierung bedauert, dass serbische Offiziere und Funktionäre... mitge-
wirkt haben...“ Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatz
„laut der Mitteilung der k. und k. Regierung“ verfolgt die serbische Regie-
rung den bereits oben angedeuteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand
zu wahren.
Die Königliche Regierung verpflichtet sich weiter :
1. Anlässlich des nächsten ordnungsmässigen Zusammen-
tritts der Skupschtina in das Pressgesetz eine Bestimmung ein-
zuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Verach-
tung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens
bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale
Integrität Oesterreichs-Ungarn gerichtet ist. Sie verpflichtet
sich, anlässlich der demnächst erfolgenden Revision der Ver-
fassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen
Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publika-
tionen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen des Ar-
tikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist.
Anm. Wir hatten gefordert:
1. „Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Verach-
tung der Monarchie aufreizt und deren Tendenz gegen die territoriale In-
tegrität der Monarchie gerichtet ist.*
Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür zu sorgen,
dass derartige Pressangriffe in Hinkunft unterbleiben; wir wünschten also
einen bestimmten Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt zu wissen. Statt
dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser Gesetze an, welche als
Mittel zu diesem Erfolge dienen sollen, und zwar:
a) Ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen Pressäusse-
rungen subjektiv bestraft werden sollen, was uns ganz gleichgültig ist, um
so mehr, als bekanntermassen die subjektive Verfoleunge von Pressdelikten