Full text: Das Regenbogen-Buch - Die europäischen Kriegsverhandlungen.

25. Juli 
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die in letzter Linie auf die Losreissung einzelner Gebiete von 
der österreichisch-ungarischen Monarchie abzielen, und sie be- 
dauert aufrichtig die traurigen Folgen dieser verbrecherischen 
Machenschaften. 
Anm. Unsere Forderung lautete: „Die Königlich-Serbische Regierung 
verurteilt die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propa- 
eanda...” Die von der Königlich-Serbischen Regierung vorgenommene 
Aenderung der von uns geforderten Erklärung will sagen, dass eine solche 
gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda nicht besteht, oder dass 
ihr eine solche nicht bekannt ist. Diese Formel ist unaufrichtig und hinter- 
hältig, da sich die serbische Regierung damit für später die Ausflucht reser- 
viert, sie hätte die derzeit bestehende Propaganda durch diese Erklärung 
nicht desavouiert und nicht als monarchiefeindlich anerkannt, woraus sie 
weiter ableiten könnte, dass sie zur Unterdrückung einer der jetzigen Pro- 
paganda gleichen nicht verpflichtet sei. 
Die Königliche Regierung bedauert, dass laut der Mit- 
teilung der k. und k. Regierung gewisse serbische Offiziere und 
Funktionäre an der eben genannten Propaganda mitgewirkt. 
und dass diese damit die freundschaftlichen Beziehungen ge- 
jährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die Königliche Re- 
gierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich ver- 
pflichtet hatte. Die Regierung ... .. (gleichlautend mit dem ge- 
forderten Text). 
Anm. Die von uns geforderte Formulierung lautete: „Die Königliche 
Regierung bedauert, dass serbische Offiziere und Funktionäre... mitge- 
wirkt haben...“ Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatz 
„laut der Mitteilung der k. und k. Regierung“ verfolgt die serbische Regie- 
rung den bereits oben angedeuteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand 
zu wahren. 
Die Königliche Regierung verpflichtet sich weiter : 
1. Anlässlich des nächsten ordnungsmässigen Zusammen- 
tritts der Skupschtina in das Pressgesetz eine Bestimmung ein- 
zuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Verach- 
tung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens 
bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale 
Integrität Oesterreichs-Ungarn gerichtet ist. Sie verpflichtet 
sich, anlässlich der demnächst erfolgenden Revision der Ver- 
fassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen 
Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publika- 
tionen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen des Ar- 
tikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist. 
Anm. Wir hatten gefordert: 
1. „Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Verach- 
tung der Monarchie aufreizt und deren Tendenz gegen die territoriale In- 
tegrität der Monarchie gerichtet ist.* 
Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür zu sorgen, 
dass derartige Pressangriffe in Hinkunft unterbleiben; wir wünschten also 
einen bestimmten Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt zu wissen. Statt 
dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser Gesetze an, welche als 
Mittel zu diesem Erfolge dienen sollen, und zwar: 
a) Ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen Pressäusse- 
rungen subjektiv bestraft werden sollen, was uns ganz gleichgültig ist, um 
so mehr, als bekanntermassen die subjektive Verfoleunge von Pressdelikten
	        
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