Full text: Das Regenbogen-Buch - Die europäischen Kriegsverhandlungen.

25. Juli 149 
hinsichtlich welcher durch gerichtliche Untersuchung fest- 
gestellt wird, dass sie sich Handlungen gegen die territoriale 
Integrität der Monarchie haben zuschulden kommen lassen: sie 
erwartet, dass ihr die k. und k. Regierung zwecks Einleitung 
des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten und 
die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last zelegt 
werden. 
Anm. Indem die Königlich Serbische Regierung die Zusage der Ent- 
lassung der fraglichen Offiziere und Beamten aus dem Militär- und Zivildienst 
an den Umstand knüpft, dass diese Personen durch ein (Grerichtsverfahren 
schuldig befunden werden, schränkt sie ihre Zusage auf jene Fälle ein, in 
denen diesen Personen ein strafgesetzlich zu alındendes Delikt zur Last liegt. 
Da wir aber die Entfernung jener Offiziere und Beamten verlangen, die ıno- 
narchiefeindliche Propaganda betreiben, was ja im allgemeinen in Serbien 
kein gerichtlich strafbarer Tatbestand ist, erscheinen unsere Forderungen 
auchin diesem Punkte nichterfüllt. 
5. Die Königliche Regierung muss bekennen, dass sie sich 
über den Sinn und die Tragweite jenes Begehrens der k. und K. 
Regierung nicht volle Rechenschaft geben kann, welches dahin 
geht, dass die Königlich Serbische Regierung sich verpflichten 
soll, auf ihren Gebieten die Mitwirkung von Organen der k. und 
k. Regierung zuzulassen, doch erklärt sie, dass sie jede Mit- 
wirkung anzunehmen bereit wäre, welche den Grundsätzen des 
Völkerrechts und des Strafprozesses sowie den freundnach- 
barlichen Beziehungen entsprechen würde. 
Anm. Mit dieser Frage hat das allgemeine Völkerrecht ebensowenig 
etwas zu tun wie das Strafprozessrecht: Es handelt sich um eine Ange- 
legenheit rein staatspolizeilicher Natur, die im Wege einer besonderen Ver- 
einbarung zu lösen ist. Die Reserve Serbiens ist daher unverständlich und 
wäre bei ihrer vagen allgemeinen Form geeignet, zu unüberhrückbaren 
Schwierigkeiten bei Abschluss des zu treffenden Abkommens zu führen. 
6. Die Königliche Regierung hält es selbstverständlich für 
ihre Pflicht, gegen alle jene Personen eine Untersuchung ein- 
zuleiten, die an dem Komplott vom 15./28. Juni beteiligt waren 
oder beteiligt gewesen sein sollen und die sich auf ihrem Ge- 
biete befinden. Was die Mitwirkung von hierzu speziell dele- 
gierten Organen der k. und k. Regierung an dieser Unter- 
suchung anbelangt, so kann sie eine solchenichtanneh- 
men, da dies eine Verletzung der Verfassung und des Straf- 
prozessgesetzes wäre. Doch könnte den österreichisch-unga- 
rischen Organen in einzelnen Fällen Mitteilung von den Ergeb- 
nissen der Untersuchung gemacht werden. 
Anm. Unser Verlangen war ganz klar und nicht zu missdeuten. Wir 
begehrten 1. Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen die Teil- 
nehmer des Komplotts, 2. Teilnahme von k. und k. Organen an den hierauf 
bezüglichen Erhebungen (Recherche im Gegensatz zu enquete judicaire), 
3.esistunsnichtbeigefallen, k. und k. Organe an dem serbi- 
schen Gerichtsverfahren teilnehmen zu lassen: Sie sollten nur an 
den polizeilichen Vorerhebungen mitwirken, welche das Material für die 
Untersuchung herbeizuschaffen und sicherzustellen hatten. Wenn die ser- 
bische Regierung uns hier missversteht, so tut sie dies bewusst, denn der 
Unterschied zwischen enqu6te judicaire und den einfachen Recherchen muss
	        
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