Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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vilbehörden und Zivilpersonen bleiben die Gesetze in 
Kraft. 
Gl. M. Adam): »Die Aufhebung selbst bezieht sich 
aber ihrem Zwecke nach nur auf die Ausübung der 
dem Militärbefehlshaber zustehenden Funktio- 
nen. Für alle anderen Behörden und Beamten bleiben 
sie in Kraft, soweit erstere nicht hilfsweise an der 
Ausübung der Funktionen des Militärbefehlshabers teil- 
nehmen?)«. 
Für die Behörden wird die Suspension erst von Be- 
deutung, wenn der Militärbefehlshaber von der unum- 
schränkten Macht Gebrauch macht und die bestehenden 
Gesetze ändernde Verordnungen erläßt. Z. B. wirkt eine 
vom Militärbefehlshaber ausgesprochene Aufhebung der 
Pressefreiheit nicht unmittelbar auf Zivilbebörden und 
die Zivilpersonen. Jene bleiben an die Bestimmungen 
des Reichspreßgesetzes gebunden, diese behalten die ihnen 
in dem Gesetz gewäbrleisteten Rechte. Erst wenn der 
Militärbefehlshaber zu einer das Gesetz ändernden Ver- 
ordnung, z. B. betreffend Einführung der Zensur — wie 
dies jetzt überall geschehen ist — schreitet, wird die 
Aufhebung der Pressefreiheit auch für die Zivilbehörden 
und die Zivilpersonen von Bedeutung. 
Diese Auffassung liegt auch der Verordnung des 
Oberbefehlshabers in den Marken vom 31. Juli 19143) zu 
Grunde, die unter Aufhebung der entsprechenden Vor- 
schriften des RG. vom 19. April 1908 (RVG.) anordnet, 
  
1) a. a. O. 8. 502, 
2) Ferner Anschütz, D.Strafr.-Ztg. 1914, S.456; a. A. Delius 
a. a. 0. 8. 672. 
3). Reichsanzeiger v, 81. Juli 1914. 
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