Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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heute fast wörtlich im GVG. $ 16 wieder: »Ausnahme- 
gerichte sind unstatthaf. Niemand darf seinem gesetz- 
lichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Be- 
stimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden 
hiervon nicht berührt«, 
Es hat daher der Art.7 PrVU, infolge der Erhebung 
seines Inhalts zum Grundsatz des Reichsrechts seine Gül- 
tigkeit verloren. Demgemäß ist auch in Preußen die 
Suspension des Art. 7 nicht mehr erforderlich, Es bedarf 
auch keiner Suspension des $ 16 GVG., es kommt viel- 
mehr einfach dessen Satz 3 zur Anwendung!). 
II) Nun zum Wesen der Kriegsgerichte. 
1) Diese sogenannten »außerordentlichen Kriegsge- 
richte« sind nicht mit den gewöhnlichen auch in Friedens- 
zeiten die Militärstrafgerichtsbarkeit besorgenden Kriegs- 
gerichten zu verwechseln. Die Militärstrafgerichtsbarkeit 
  
1) So die h.M.: Laband a.a.O. Bd.IV, 8. 43f., ihm folgend 
Ebermayer, Giese, Haldy, v. Schlayer. Dagegen Goldschmidt 
(a. a. O. S. 2), der die Suspension der Sätze 1 und 2 des $ 16 
GVG. noch für erforderlich hält. Er sagt: Satz 5 des $ 16 halte 
die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand- 
rechte aufrecht; diese seien für das Reich Art. 68 RV., der auf 
das preuß. BZG. verweise, das wiederum die Anordnungen von 
Kriegsgerichten nur nach vorheriger Suspension des Art. 7 PrVU. 
bezw. des an seine Stelle getretenen Grundgesetzes zulasse (88 5, 
10 BZG.). Keinen anderen Schluß lasse die Erwägung zu, daB 
eine Suspension der Sätze 1 und 2 8 16 GVG. darum nicht er- 
forderlich sei, weil die Anordnung der Kriegsgerichte eigentlich 
gar keine Ausnahme von dem Prinzip der Sätze 1 und 2816 
GVG. sei. 
Nach Stenglein endlich bedarf es der Suspension des Art. 7 
des PrVU., da die reichagesetzlichen und preußischen Bestim- 
mungen nebeneinander beständen.
	        
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