102
heute fast wörtlich im GVG. $ 16 wieder: »Ausnahme-
gerichte sind unstatthaf. Niemand darf seinem gesetz-
lichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Be-
stimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden
hiervon nicht berührt«,
Es hat daher der Art.7 PrVU, infolge der Erhebung
seines Inhalts zum Grundsatz des Reichsrechts seine Gül-
tigkeit verloren. Demgemäß ist auch in Preußen die
Suspension des Art. 7 nicht mehr erforderlich, Es bedarf
auch keiner Suspension des $ 16 GVG., es kommt viel-
mehr einfach dessen Satz 3 zur Anwendung!).
II) Nun zum Wesen der Kriegsgerichte.
1) Diese sogenannten »außerordentlichen Kriegsge-
richte« sind nicht mit den gewöhnlichen auch in Friedens-
zeiten die Militärstrafgerichtsbarkeit besorgenden Kriegs-
gerichten zu verwechseln. Die Militärstrafgerichtsbarkeit
1) So die h.M.: Laband a.a.O. Bd.IV, 8. 43f., ihm folgend
Ebermayer, Giese, Haldy, v. Schlayer. Dagegen Goldschmidt
(a. a. O. S. 2), der die Suspension der Sätze 1 und 2 des $ 16
GVG. noch für erforderlich hält. Er sagt: Satz 5 des $ 16 halte
die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand-
rechte aufrecht; diese seien für das Reich Art. 68 RV., der auf
das preuß. BZG. verweise, das wiederum die Anordnungen von
Kriegsgerichten nur nach vorheriger Suspension des Art. 7 PrVU.
bezw. des an seine Stelle getretenen Grundgesetzes zulasse (88 5,
10 BZG.). Keinen anderen Schluß lasse die Erwägung zu, daB
eine Suspension der Sätze 1 und 2 8 16 GVG. darum nicht er-
forderlich sei, weil die Anordnung der Kriegsgerichte eigentlich
gar keine Ausnahme von dem Prinzip der Sätze 1 und 2816
GVG. sei.
Nach Stenglein endlich bedarf es der Suspension des Art. 7
des PrVU., da die reichagesetzlichen und preußischen Bestim-
mungen nebeneinander beständen.