Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Königlich=  Baierisches

842

Regierungsblatt.

XXVIII.  Stück.  München,

Könltgliche  Deklaration
uͤber

die  dem  Herrn  Fuͤrsten  von  Thurn
und  Taxis  und  seinem  Dienstper—

sonale  bewilligten  Rechte  und

Immunitaͤten.

Wir  Marimilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nechem  Wir  Uns  auf  wiederholte  Vorstellung
  des  Herrn  Fürsten  von  Thurn  und
Taxis  bewogen  gefunden  haben,  die  Rechte
und  Begünstigungen,  welche  in  Rücksichr
auf  sein  Domizil  in  der  Stade  Regensburg
ihm  und  seiner  Dienerschaft  von  dem  Herrn
Fürsten  Primas  als  vormaligen  souveränen
Fürsten  von  Regensburg  in  einer  besondern
Urkunde  vom  27.  Dezember  1906  bewilliger
worden  sind,  nach  Maßgabe  der  Konstitukion
  und  Geseze  Unseres  Reiches  ndher  zu
bestimmen,  und  Wir  ihm  dadurch  einen
neuen  Beweis  Unseres  besonderen  Wohlwollens
  geben  wollen;  so  verordnen  und  bestimmen
  Wir  hierüber,  was  in  folgender
Erklärung  enthalten  ist.
A

Was  die  Verhälenisse  des  Herrn  Fürsten
von  Thurn  und  Taxis,  rücksichtlich  der

Mittwoch  den  60.  Mas  1812.

Subjektion  seiner  Person  und  seiner  Güter,
unter  Unsere  Souverähnitt  anbetriffe,  so
bleibt  es  in  dieser  Hinsicht  bei  den  Bestimmungen,
  welche  in  Unserer  Deklaration  vom
10.  März  1807  enthalten  sind,  in  so  ferne
die  gegenwärtige  Erkldrung  hievon  keine
Ausnahme  oder  Abänderung  bewilliget.
B.

In  Hinsicht  auf  den  Aufenthalt  des  Herrn
Fürsten  zu  Regensburg  und  dessen  Dienerschaft
  aber  bestimmen  und  bewilligen  Wir,
was  folge:

I.

Bestaͤtigen  Wir  dem  Herrn  Fuͤrsten  uͤber
dessen  saͤmtliche  Dienerschaft  zu  Regensburg,
so  wie  uͤber  derselben  Hausgenossen  die  Civil-Gerichtsbarkeit
  in  erster  und  zweiter  Instanz,
  und  zwar  nicht  nur  in  kontentioͤsen,
sondern  auch  in  nichr  streitigen  Sachen,  als:
Obsignarionen,  Verlassenschafts-Abhandlungen,
  Vormundschafts-Bestellungen,  Abhsrung
  vormundschaftlicher  Rechnungen  2c.

II.
Es  müssen  jedoch  von  dem  Herrn  Fürsten

a)  diejenigen  Individuen,  welchen  derselbe
  bie  Ausübung  dieser  Gerichtsbar-(59)