Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes erlischt mit 
der Wiederverheiratung. 
Die Waisenrente wird gezahlt bis zum vollendeten 18. Jahre 
und fällt bei früherer Verheiratung fort! 
Das Recht auf Bezug des Witwen- und Waisengeldes kann 
„ruhen“ nach § 31, Nr. 3, Abs. 2 des Militärhinterbliebenen- 
gesetzes, welcher wörtlich lautet: „Das Recht auf den Bezug 
von Witwen- und Waisengeld ruht bei Anstellung oder Be- 
schäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten 
im Zivildienste im Sinne des § 24 des Offizierpensionsgesetzes 
und § 36 des Mannschaftsversorgungsgesetzes, wenn das Oienst- 
einkommen der Witwe 2000 4, das der Waise 1000 im 
Jahre übersteigt und zwar in Höhe des Mehrbetrags“".) 
Der Antrag auf Bewilligung dieser Versorgungsgebühr- 
nisse ist an die Orts-Polizeibehörde des Wohnorts oder des 
anläßlich des Krieges gewählten Aufenthaltsorts zu richten. 
An Belegstücken sind beizufügen: 
1. die Geburtsurkunden der Eheleute; 
II. die Heiratsurkunde, oder wenn Waisen aus mehreren 
Ehen versorgungsberechtigt sind, die betreffenden Heirats- 
urkunden; 
die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehe- 
mannes, und falls die versorgungsberechtigten Kinder 
auch ihre leibliche Müutter verloren haben, noch die standes- 
amtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau; 
IV. die standesamtliche Geburtsurkunde über jedes versorgungs- 
berechtigte Kind unter 18 Jahren; 
V. die amtliche Bescheinigung darüber, daß 
a) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche 
Gemeinschaft rechtskräftig aufgehoben war, 
*) Nach § 57, Ziffer 2, Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes in der 
Fassung des Geseyzes vom 17. Mai 1907 gilt als Zivildienst jede An. 
stellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines 
Beamten im Reichs., Staats oder Kommunaldienst, bei den Versicherungs- 
anstalten für die Invalidenversicherung bei ständischen oder solchen Insti- 
luten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reiches, eines 
Bundesftaates oder einer Gemeinde unterhalten werden. 
Alles andere „Einkommen“ aus Arbeiksertrag unterliegt dieser Be- 
stimmung nicht. (D. WB.) 
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