Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

die Berechnung der Beiträge erheblich sind, sind binnen drei 
Tagen anzuzeigen. 
Der Arbeitsverdienst (Lohn oder Gehalt) ist so zu melden, 
wie er gezahlt wird (wöchentlich oder monatlich). Bei Berech- 
nung des täglichen Arbeitsverdienstes wird von der Kasse der 
Wochenverdienst durch 6, der Monatsverdienst durch 25 und 
der Jahresverdienst durch 300 geteilt. 
Iindert sich der Lohn, so ändert sich erforderlichenfalls 
die Klasse von dem der Anzeige folgenden Montag ab. 
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung 
fortzuzahlen. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der 
Woche (Montag, Dienstag, Mittwoch) in die Kasse eintreten, 
wird der volle Wochenbeitrag erhoben, für Mitglieder, die in 
der zweiten Hälfte der Woche (Donnerstag, Freitag, Sonn- 
abend) eintreten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, 
die in der ersten Hälfte der Woche austreten, wird kein Bei- 
trag erhoben. 
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der 
Krankenhilfe keine Beiträge zu entrichten. Die Mitglied- 
schaft dauert während des Bezugs der Krankenunterstützung 
fort, wenn auch der Arbeitgeber das Mitglied während der 
Krankheit abmeldet. Für Mitglieder, welche bis Montag 
oder Dienstag arbeitsunfähig sind oder es Donnerstag, Frei- 
kag oder Sonnabend werden, ist der volle Wochenbeitrag zu 
zahlen, während für Mitglieder, welche Montag, Dienstag oder 
Mittwoch arbeitsunfähig werden und es bis Donnerstag, Frei- 
tag oder Sonnabend bleiben, auf die betreffende Woche nichts 
zu zahlen ist. Das gleiche gilt für Wochenhilfe. 
Für Wersicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatz- 
kasse sind und deren Rechte und fflichten als Mitglieder der 
Ortskrankenkasse ruhen, haben die Arbeitgeber nur ihren eigenen 
Beitragsanteil einzuzahlen. 
Die Ansprüche des Werechtigten können mit rechtlicher 
Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden nur 
wegen 
Ka) eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche 
vor Anweisung der Leistungen vom Arbeitgeber oder von 
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