Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Auswanderer, Berlin W 35, Am Karlsbad 10. Ebenso werden 
dort Anträge auf Freilassung von zu Unrecht vom Feind fest- 
gehaltenen Oersonen männlichen Geschlechts im Alcer von unter 
17 und über 45 Jahren in Rußland, unter 17 und über 55 Jahren 
in England und den Kolonien, von unter 17 und über 60 Jahren 
in Frankreich und Kolonien entgegengenommen. Die Militär- 
untauglichen gehören auf Grund des Vertrages vom 12. Fe- 
bruar ds. Is. dazu. 
Vermißte Ostpreußen, ebenso Elsaß-Lothringer, die ver- 
mutlich vom Feind verschleppt sind, können bei der Neichs- 
kommission erfragt werden. 
Der schriftliche und Geldverkehr mit Zivil- und militärischen 
Kriegsgefangenen wird ebenfalls in die Wege geleitet. Endlich 
erfolgen auch über die auf freiem Fuße befindlichen Deutschen 
in Feindesland Ermittlungen. 
8. Amcliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen 
Kriegsfürsorge. 
Erlaß des Königl. Sächs. Ministeriums des Znnern 
vom 27. Oktober 1914. 
Auszug. 
1 Nach dem Reichsgesetze vom ,Hebruar 1883 krtmur 15378 
die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatz- 
reserve, Seewehr und des Landsturmes, sobald diese Mann- 
schaften bei Mobilmachungen oder nocwendigen Werstärkungen 
des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten im Falle 
der Bedürftigkeit Unterstützung. 
Träger der Anterstlitzungspflicht sind die Lieferungsver- 
bände. Ihre Verpflichtung findet eine Schranke lediglich in 
dem Maße der Bedürftigkeit der Unterstützungsberechtigten. 
Das Ministerium des Innern ordnet deshalb hierdurch 
an, daß die Bezirksverbände unter Beachtung der in den §§ 6 
und folgenden des Gesetzes °) gegebenen Gesichtspunkte unver- 
züglich Vorkehrungen zu treffen und Mittel bereit zu stellen, 
die es ihnen ermöglichen, der ihnen obliegenden fliche in aus- 
erhalten 
*) 1 siehe Seite 21. 
□n 
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