Auswanderer, Berlin W 35, Am Karlsbad 10. Ebenso werden
dort Anträge auf Freilassung von zu Unrecht vom Feind fest-
gehaltenen Oersonen männlichen Geschlechts im Alcer von unter
17 und über 45 Jahren in Rußland, unter 17 und über 55 Jahren
in England und den Kolonien, von unter 17 und über 60 Jahren
in Frankreich und Kolonien entgegengenommen. Die Militär-
untauglichen gehören auf Grund des Vertrages vom 12. Fe-
bruar ds. Is. dazu.
Vermißte Ostpreußen, ebenso Elsaß-Lothringer, die ver-
mutlich vom Feind verschleppt sind, können bei der Neichs-
kommission erfragt werden.
Der schriftliche und Geldverkehr mit Zivil- und militärischen
Kriegsgefangenen wird ebenfalls in die Wege geleitet. Endlich
erfolgen auch über die auf freiem Fuße befindlichen Deutschen
in Feindesland Ermittlungen.
8. Amcliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen
Kriegsfürsorge.
Erlaß des Königl. Sächs. Ministeriums des Znnern
vom 27. Oktober 1914.
Auszug.
1 Nach dem Reichsgesetze vom ,Hebruar 1883 krtmur 15378
die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatz-
reserve, Seewehr und des Landsturmes, sobald diese Mann-
schaften bei Mobilmachungen oder nocwendigen Werstärkungen
des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten im Falle
der Bedürftigkeit Unterstützung.
Träger der Anterstlitzungspflicht sind die Lieferungsver-
bände. Ihre Verpflichtung findet eine Schranke lediglich in
dem Maße der Bedürftigkeit der Unterstützungsberechtigten.
Das Ministerium des Innern ordnet deshalb hierdurch
an, daß die Bezirksverbände unter Beachtung der in den §§ 6
und folgenden des Gesetzes °) gegebenen Gesichtspunkte unver-
züglich Vorkehrungen zu treffen und Mittel bereit zu stellen,
die es ihnen ermöglichen, der ihnen obliegenden fliche in aus-
erhalten
*) 1 siehe Seite 21.
□n
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