Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

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Dorräte abzugeben hat, die zur Fortführung seiner Wirtschaft bis zur neuen 
Ernte nicht erforderlich sind. Läßt er es zur Enteignung kommen, so werden 
als unentbehrliche Dorräte nur das für die Wirtschaft nötige Saatgut und 
bestimmt festgesetzte Kopfmengen für die Angehörigen seiner Wirtschaft 
und sein Dieh belassen. 
Bei der Fleischversorgung ist von einer förmlichen Beschlagnahme 
ganz abgesehen und die Derfügungsgewalt über Dieh und Fleisch auf einem 
anderen Wege zu erreichen versucht worden. Die Regelung, insbesondere 
die Aufbringung von Diebh und Kleisch und deren Derteilung auf die Bundes- 
staaten, ist der durch Derordnung vom 27. März 1016 geschaffenen Reichs- 
fleischstelle übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfange Schlachtungen 
stattzufinden haben. Andere Schlachtungen sind — von KNotschlachtungen 
abgesehen — nur insoweit erlaubt, als sie ausschließlich für den eigenen 
Wirtschaftsbedarf des Diehhalters bestimmt sind und dieser das Tier in 
seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Tandesrechtlich 
sind für solche Schlachtungen noch weitergebende Einschränkungen zulässig. 
Der Derkehr mit Schlachtvieh ist landesrechtlich zu regeln. Der Ankauf 
ist auf Grund dieser Regelung nur den für größere Bezirke (in Hreußen 
meist die Drovinzen) errichteten Diehhandelsverbänden und den von ihnen 
zugelassenen ZHändlern gestattet. Diese Derbände haben neben der Be- 
lieferung des Heeres und der Marine den Kommunalverbänden das auf 
sie entfallende Schlachtvieh zu liefern. Soweit die Hiehhandelsverbände 
den hierfür erforderlichen Zedarf nicht freihändig erwerben können, werden 
die fehlenden Mengen von den Kommunalverbänden, nötigenfalls im 
Wege der Enteignung, aufgebracht. 
c) Die Derteilung der Dorräte. 
1. Die Weiterleitung der gemäß Abschnitt b für die Allgemeinheit in 
Anspruch genommenen Waren gestaltet sich verschieden, je nachdem es sich 
um Stoffe handelt, die dem Derbrauch oder einer weiteren Bearbeitung 
in Fabriken oder ähnlichen Unternehmungen zuzuführen sind, oder um 
Waren, die unmittelbar für den Derbrauch der Bevölkerung bestimmt sind. 
Im ersteren Falle entstehen, insoweit die Gegenstände nicht in der 
Fabrikation endgültig verbraucht, sondern weiter verarbeitet werden, 
durch die Bearbeitung Waren, die über diesen Umweg ebemnfalls der 
Bevölkerung zuzuleiten sind. Die Derteilung der an gewerbliche Unter- 
nebmungen abzugebenden Stoffe erfolgt im allgemeinen nach bestimmten 
Grundsätzen, durch welche die gleichmäßige Beschäftigung der ein- 
zelnen Betriebe nach Möglichkeit gesichert werden soll. Dabei wird auf 
eine Mitwirkung der diese Betriebe umfassenden GOrganisationen Wert 
gelegt; bisweilen sind auch besondere Derteilungsstellen, in denen die zu 
bedenkenden Betriebe vertreten sind, errichtet worden. Das letztere System 
ist für das Arbeitsgebiet des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische 
Ole und Fette besonders ausgebaut worden. Ihm sind die Derteilungs- 
stellen der Glmühlen, der Lack= und Farbenfabriken, der Seifen= und Stearin- 
fabriken, der Textilindustrie, der Margarine= und Speisefettfabriken, der
	        
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