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Dorräte abzugeben hat, die zur Fortführung seiner Wirtschaft bis zur neuen
Ernte nicht erforderlich sind. Läßt er es zur Enteignung kommen, so werden
als unentbehrliche Dorräte nur das für die Wirtschaft nötige Saatgut und
bestimmt festgesetzte Kopfmengen für die Angehörigen seiner Wirtschaft
und sein Dieh belassen.
Bei der Fleischversorgung ist von einer förmlichen Beschlagnahme
ganz abgesehen und die Derfügungsgewalt über Dieh und Fleisch auf einem
anderen Wege zu erreichen versucht worden. Die Regelung, insbesondere
die Aufbringung von Diebh und Kleisch und deren Derteilung auf die Bundes-
staaten, ist der durch Derordnung vom 27. März 1016 geschaffenen Reichs-
fleischstelle übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfange Schlachtungen
stattzufinden haben. Andere Schlachtungen sind — von KNotschlachtungen
abgesehen — nur insoweit erlaubt, als sie ausschließlich für den eigenen
Wirtschaftsbedarf des Diehhalters bestimmt sind und dieser das Tier in
seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Tandesrechtlich
sind für solche Schlachtungen noch weitergebende Einschränkungen zulässig.
Der Derkehr mit Schlachtvieh ist landesrechtlich zu regeln. Der Ankauf
ist auf Grund dieser Regelung nur den für größere Bezirke (in Hreußen
meist die Drovinzen) errichteten Diehhandelsverbänden und den von ihnen
zugelassenen ZHändlern gestattet. Diese Derbände haben neben der Be-
lieferung des Heeres und der Marine den Kommunalverbänden das auf
sie entfallende Schlachtvieh zu liefern. Soweit die Hiehhandelsverbände
den hierfür erforderlichen Zedarf nicht freihändig erwerben können, werden
die fehlenden Mengen von den Kommunalverbänden, nötigenfalls im
Wege der Enteignung, aufgebracht.
c) Die Derteilung der Dorräte.
1. Die Weiterleitung der gemäß Abschnitt b für die Allgemeinheit in
Anspruch genommenen Waren gestaltet sich verschieden, je nachdem es sich
um Stoffe handelt, die dem Derbrauch oder einer weiteren Bearbeitung
in Fabriken oder ähnlichen Unternehmungen zuzuführen sind, oder um
Waren, die unmittelbar für den Derbrauch der Bevölkerung bestimmt sind.
Im ersteren Falle entstehen, insoweit die Gegenstände nicht in der
Fabrikation endgültig verbraucht, sondern weiter verarbeitet werden,
durch die Bearbeitung Waren, die über diesen Umweg ebemnfalls der
Bevölkerung zuzuleiten sind. Die Derteilung der an gewerbliche Unter-
nebmungen abzugebenden Stoffe erfolgt im allgemeinen nach bestimmten
Grundsätzen, durch welche die gleichmäßige Beschäftigung der ein-
zelnen Betriebe nach Möglichkeit gesichert werden soll. Dabei wird auf
eine Mitwirkung der diese Betriebe umfassenden GOrganisationen Wert
gelegt; bisweilen sind auch besondere Derteilungsstellen, in denen die zu
bedenkenden Betriebe vertreten sind, errichtet worden. Das letztere System
ist für das Arbeitsgebiet des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische
Ole und Fette besonders ausgebaut worden. Ihm sind die Derteilungs-
stellen der Glmühlen, der Lack= und Farbenfabriken, der Seifen= und Stearin-
fabriken, der Textilindustrie, der Margarine= und Speisefettfabriken, der