Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft 141 
Lederindustrie, der Textilseifenfabriken und der Apotheken, Drogen- und 
Themikalienhandlungen angegliedert. Über den Umfang, in dem aus Brot- 
getreide und Mehl Grieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder= und Kraft- 
mehle in den einzelnen diese Fabrikation betreibenden Unternehmungen 
hergestellt werden dürfen, bestimmt die Reichsgetreidestelle (Derwaltungs= 
abteilung), über die Kontingente der Hafer und Gerste verarbeitenden Zähr- 
mittelfabriken die Reichsfuttermittelstelle; die Zelieferung erfolgt für Ge- 
treide und Mehl durch die Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle, für 
Hafer durch die Sentralstelle zur Beschaffung des Heeresbedarfs, während 
die Gerste verarbeitenden Betriebe ihren Bedarf auf Grund von Bezugs- 
scheinen durch die Gerstenverwertungsgesellschaft unmittelbar vom Hro- 
duzenten bezieben. Die Suteilung von Waren an Fabriken und ähnliche 
Unternehmungen zum Swecke der Weiterverarbeitung ist in allen Fällen 
davon abhängig, daß die Unternehmer sich bindenden Derpflichtungen in 
betreff des Absatzes ihrer Erzeugnisse unterwerfen, insbesondere hinsichtlich 
der Hreise, zu denen die Ware in den Derkehr kommt. 
Die Derteilung der einer öffentlichen Zewirtschaftung unterliegenden 
Waren an die Bevölkerung geschieht unter weitestgehender Mitwirkung der 
Kommunalverbände, denen auch über den Kreis dieser Waren binaus all- 
gemein die Aufgabe zugewiesen ist, die Dersorgung der Bevölkerung mit 
bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs zu angemessenen 
Dreisen durchzuführen. Die hierzu notwendigen Befugnisse sind ihnen durch 
die Derordnung über die Errichtung von Hreisprüfungsstellen und die Der- 
sorgungsregelung für die Gemeinden vom 25. September 1015 eingeräumt. 
Sie bönnen im Bedarfsfalle Bandel und Gewerbe behufs gemeindlicher per- 
sorgung mit bestimmten Lebensmitteln teilweise oder ganz ausschließen, ferner 
diese Dersorgung unter Zeschränkung des Handels und Gewerbes bevorrech- 
tigten Dersorgungsgesellschaften übertragen. Durch eine Movelle zu der er- 
wähnten Derordnung ist ein zwangsweiser Eingriff auch gegenüber den Er- 
zeugern und Herstellern von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs 
dadurch ermöglicht, daß die Gemeinden auch für diese Dorschriften zur 
Regelung ihres Geschäftsbetriebs erlassen können. Für einzelne Gegen- 
stände, die einer Gemeinbewirtschaftung für das ganze Reich unterworfen 
sind, ist die den Kommunalverbänden zufallende Aufgabe der Unter- 
verteilung an die Bevölkerung schon in den die Bewirtschaftung regelnden 
Derordnungen so festgelegt, daß eine Dersorgungsregelung auf der Grund- 
lage der Derordnung vom 25. September 10|15 nicht mehr in Frage kommt. 
Insoweit die Derteilung an die Bevölkerung den Kommunalverbänden 
übertragen ist, zerfällt das Derteilungsverfahren in zwei Abschnitte, die 
Oberverteilung, d. i. die Guweisung bestimmter Vorräte von der Sentral- 
stelle an die Kommunalverbände, und die Unterverteilung, d. i. die Zu- 
leitung seitens der Kommunalverbände an die Bevölkerung. Der GOber- 
verteilung wird in der Regel ein bestimmter Schlüssel zugrunde gelegt, 
meist die Bevölkerungsziffer, bei Futtermitteln im allgemeinen die Dieh- 
bestände. Dabei ist in der Regel den Landeszentralbehörden oder den für 
bie einzelnen Staaten, in Hreußen auch für die Hrovinzen errichteten Landes-
	        
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