Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft 147 
2. die Kriegsgetreidegesellschaft m. b. H., die sich, wie erwähnt, 
auf eine ähnliche Arbeit, in geringerem Rahmen, eingerichtet hatte; 
5. die Kommunalverbände, d. h. in Hreußen die TLandkreise und 
die einem Landkreise nicht zugehörenden Städte, in Bapern die Bezirks- 
ämter, im Königreich Sachsen die Amtshauptmannschaften und in den an- 
dern Bundesstaaten die entsprechenden Stellen; 
d. der zur einbeitlichen Abwicklung des ganzen Geschäfts bestellte Reichs= 
kommissar. 
Die Regelung des Getreide- und Brotverkehrs baut sich auf folgenden 
Grundsätzen auf. Alles Brotgetreide ist mit dem 1. Februar lol für die 
Kriegsgetreidegesellschaft (K. G.) beschlagnabmt; ihr ist das Sammeln, 
Lagern und Befördern des Brotgetreides nach den Mühlen übertragen. 
Sie erwirbt es durch Dermittlung von Kommissionären, die für den Kom-R 
munalverband auf dessen Dorschlag bestellt werden, kann es auch durch 
Mühlen ankaufen lassen. Tötigenfalls tritt Enteignung ein. Das für die 
K. G. erworbene Getreide wird in die Mühlen oder in Lagerhäuser befördert; 
nur ausnahmsweise, wenn jede Gefahr des Derfütterns ausgeschlossen ist, 
kann es beim Landwirt belassen werden. Das Getreidemonopol der K. G. 
erleidet zwei Ausnahmen: 
1. zugunsten der Selbstwirtschaft der Kommnnalverbände. Einem 
Kommunalverbande ist von dem in seinem Bezirke vorhandenen Getreide 
auf sein Derlangen von der K. G. soviel zu übereignen, als ihm nach seinem 
Bedarfsanteil bis zur nächsten Ernte zukommt. Damit übernimmt der 
selbstwirtschaftende Kommunalverband die Derantwortung für die Erhal- 
tung der Dorräte und für eine derartige Derwendung, daß die ihm über- 
eigneten Dorräte bis zur nächsten Ernte zureichen; 
2. zugunsten der Selbstversorgung der Landwirte. Diese können be- 
anspruchen, daß ihnen aus ihren Vorräten das Duantum belassen wird, 
das für ihre Ernährung und die Ernährung der Angehörigen ihrer Wirt- 
schaft bis zur nächsten Ernte nötig ist. Das den Selbstversorgern zu belassende 
Duantum ist in der Derordnung vom 25. Januar 1015 auf 0 kg Brotgetreide 
für den Kopf und den Monat mit der Maßgabe bemessen, daß statt 1 kg 
Getreide 800 g Mehl verwendet werden dürfen. Bis zur nächsten Ernte, 
deren Termin reichlich früh auf den 15. August 1015 angesetzt war, waren 
sonach für jede selbst zu versorgende Derson 58,5 kg Brotgetreide zu belassen, 
wozu noch das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut trat. Neben den 
Angehörigen der Wirtschaft ist die Selbstversorgung auch für Maturalberech= 
tigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter gestattet, die kraft ihrer Berech- 
tigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben. 
Die ZReichsverteilungsstelle hat zunächst vorläufig den täglichen Ze- 
darfsanteil des einzelnen auf 225 g Mehl festgesetzt. Machdem das Ergebnis 
der Zestandsaufnahme vom 1. Februar 1015 vorlag, sah sie sich genötigt, 
Anfang März 1015 den Bedarfsanteil für den lopf und den Tag auf 200 
Mehl herabzusetzen, wodurch es möglich wurde, eine bedeutende Rücklage 
zu erzielen. Auf der Grundlage dieses Bedarfsanteils ist sodann der Vertei- 
lungsplan aufgestellt worden, der für jeden Kommunalverband die auf 
10“
	        
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