Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft 153 
Getreidevorräte durch die R. G. St. bewirtschaftet wird und sowohl die 
Selbstversorger als die selbstwirtschaftenden Kommunalverbände in der 
Auswahl der Mühlen für die Vermahlung ihres Getreides freie Hand haben. 
mmerhin wird es sich durch ein planmäßiges Zusammenwirken der R. G. St. 
und der selbstwirtschaftenden Kommunalverbände, wie es für die Zukunft 
geplant ist, ermöglichen lassen, die Vermahlung gleichmäßiger auf die Mühlen 
zu verteilen und dadurch eine Ouelle der Unzufriedenheit zu beseitigen. 
H.Die Regelung des Verkehrs mit Futtermitteln. 
Für die Regelung des Derkehrs mit Futtermitteln kommen vier Gruppen 
in Betracht: Hafer, Gerste, zuckerbaltige Futtermittel und Kraftfuttermittel. 
Obschon Deutschland, wie in Abschnitt A gezeigt worden ist, für seine Dieh- 
zucht in sehr großem Umfang auf den Bezug ausländischer Futtermittel 
angewiesen ist und Mangel an Futtermitteln sich infolge des Ausbleibens 
der Einfuhr sehr bald empfindlich fühlbar machte, ist eine spstematische 
Regelung des Derkehrs mit Futtermitteln doch erst verhältnismäßig spät 
erfolgt. Im Jahre o##4 wurden im wesentlichen nur Höchstpreise für Gerste 
und Hafer festgesetzt und wiederholt geändert. Im weiteren Derlaufe des 
ersten Erntejahres handelte es sich bei Hafer vor allem um die Befriedigung 
des Beeresbedarfs; die für den Givilbedarf verbleibenden Reste waren so 
gering, daß die Durchhaltung des wirtschaftlich unentbehrlichen Hferde- 
bestandes durch das am 21. Jannar l015 erlassene Derbot der Derfütterung 
von Hafer an andere Tiere als Einhufer und eine mit allgemeiner Beschlag- 
nahme verbundene planmäßige Derteilung sichergestellt werden mußte 
(Derordnung vom 15. Februar 1015). Auch bei Gerste erwies sich die Be- 
schlagnahme, angeordnet durch Derordnung vom 9. März 1015, zu zweck- 
entsprechender Derwertung der ebenfalls sehr geringen Bestände als erforder- 
lich, nachdem zuvor noch die Malzverwendung der Brauereien auf 60% 
ihres früheren Zedarfs eingeschränkt worden war. Durch die Knappbeit 
des Futtergetreides erhielten die zuckerhaltigen Futtermittel eine früher 
nicht gekannte Bedeutung; zur Steigerung der Dorräte wurde die Derarbei- 
tung der T#chprodukte der Suckerherstellung und der Melasse auf Sucker 
untersagt. Durch Derordnung vom 12. Februar 1015 wurde die Sammlung 
und die Derteilung der zuckerhaltigen Futtermittel für das Erntejahr 014/15 
der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte übertragen, der 
durch eine weitere Derordnung vom 51. März 1015 die gleiche Aufgabe 
auch für die Kraftfuttermittel zugewiesen wurde. Die Bewirtschaftung der 
Futtermittel auf diesen Grundlagen wies den Mangel auf, daß es an einer 
Sentralstelle fehlte, die für die einheitliche Durchführung der laufenden 
VDerwaltungsangelegenheiten zu sorgen hatte. Eine solche wurde durch Der- 
ordnung vom 25. Juli 1015 in der Reichsfuttermittelstelle geschaffen. 
Ihr liegt die regiminelle Seite der Bewirtschaftung der Futtermittel ob, 
während der geschäftliche Teil der Aufgabe bei den Organisationen verblieb, 
die ihn bisher erledigt hatten, für Hafer und Gerste bei der Sentralstelle 
für die Zeschaffung der Heeresverpflegung (siehe Abschnitt Ca), für die
	        
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