Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

154 F. Cusensky 
zuckerhaltigen und die Kraftfuttermittel bei der Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte G. m. b. H., einer Gesellschaft, die seit zwei Jahr- 
zehnten den Bezug der deutschen Landwirtschaft an Thomaemehl be- 
wirkt, und die Genossenschaftsverbände, die Deutsche Landwirtschafts- 
gesellschaft, die Zauernverbände sowie den Bund der Landwirte umschließt. 
Das Derhältnis der Reichsfuttermittelstelle zu diesen beiden Organisationen 
ist ein ähnliches wie das der Derwaltungsabteilung der Reichsgetreidestelle 
zu ihrer Geschäftsabteilung (siehe Abschnitt G). Der Reichsfuttermittelstelle, 
die für die Sicherung und Derteilung der inländischen Futtermittel zu sorgen 
hat, steht ein Beirat zur Seite, dessen vier Abteilungen je für Hafer, Gerste, 
Kraftfuttermittel und zuckerhaltige Futtermittel zuständig sind, und dessen 
SZustimmung zu bestimmten grundsätzlichen Entscheidungen vorgesehen ist. 
Das Bestehen von Landesfuttermittelstellen wird durch die Reichsfutter- 
mittelstelle nicht gehindert. Die Bewirtschaftung der einzelnen Gruppen 
der Futtermittel ist für das Erntejahr 10 15/16 durch besondere Derordnungen 
geregelt und wird auch für das Erntejahr 1016/17 eine entsprechende Rege- 
lung erfahren. 
a) Die Regelung des Verkehrs mit Zafer ist wegen des überwiegenden 
Interesses der Heeresverwaltung an diesem Futtermittel in Abschnitt Ca 
besprochen worden. 
b) Die Gerstenernte von 1915 ist durch die Derordnung über den 
Derkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 für die Kommunalverbände, in deren 
Bezirk die Gerste gewachsen ist, beschlagnahmt worden. Sum Derständnis 
der im einzelnen getroffenen Regelung muß man sich vor Augen halten, 
wie die Gerstenernte verwertet zu werden pflegt. Mur ein Teil der Gerste 
wird — vielfach im eignen Betriebe des Gerstenerzeugers — verfüttert. 
Mehr als die Hälfte einer normalen Ernte (von etwa 3½ Millionen Tonnen) 
wird für gewerbliche Derwertung in Anspruch genommen. Den Haupt- 
anteil hiervon haben die Brauereien, welche die im eignen Betriebe oder 
von Mälzereien in Malz umgewandelte Gerste zur Bierbereitung ver- 
wenden. In weitem Abstande folgt sodann die Derarbeitung von Gerste 
in Graupenfabriken, Gersten= und Malzkaffeefabriken, Malzextraktfabriken, 
Dreßhefefabriken, Zrennereien, und in sehr geringem Umfange noch in 
einigen sonstigen Betrieben (Malzessig-, Textil-, Milchsäure-, Mlebstoff- 
fabriken usw.). Die Rücksicht auf die Gerstenerzeuger, die Gerste zur Der- 
fütterung in der eignen Wirtschaft bauen, erforderte es, den Gerstenerzeugern 
einen Teil ihrer Ernte zur Deckung des eignen Bedarfs ebenso zu belassen, 
wie dies mit Brotgetreide und Hafer geschehen ist. Während jedoch die 
zu belassende Menge bei Brotgetreide nach der Sahl der selbst zu ver- 
sorgenden Hersonen und bei Hafer nach dem ÖPferdebestande leicht festzu- 
stellen ist, fehblt es für die Gerste wegen ihrer mannigfachen Derwertungs- 
möglichkeit an einem entsprechend einfachen Schlüssel für das Belassen 
beim Landwirt. Die Derordnung sucht diese Schwierigkeit dadurch zu lösen, 
daß sie dem einzelnen Landwirt den Derbrauch seiner halben Gerstenernte 
im eignen Betriebe gestattet und demzufolge die Ablieferungspflicht des 
Kommunalverbandes auf die Hälfte der in seinem Bezirke geernteten Gerste
	        
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